Haftung eines Webdesigners für Urheberrechtsverletzungen

In einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Oldenburg vom 13. Januar 2016 (Az. 5 S 224/15) wurde die Haftung eines Webdesigners für Urheberrechtsverletzungen thematisiert. Der Fall drehte sich um die unbefugte Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Karte auf einer Website, die der Beklagte im Auftrag der Klägerin erstellt hatte. Das Urteil bietet wichtige Einblicke in die Verantwortung und Haftung von Webdesignern bei der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material.

Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte den Beklagten, eine Website zu erstellen, auf der eine Karte ohne entsprechende Lizenz verwendet wurde. Der Rechteinhaber der Karte forderte von der Klägerin eine Lizenzgebühr. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten Schadensersatz, da er für die Erstellung und Anpassung der Website verantwortlich war und die Karte ohne entsprechende Rechte eingebunden hatte.

Rechtliche Analyse

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag bestand, da der Vertragsgegenstand die Erstellung und Anpassung einer Website war. Unter Werkvertragsrecht fallen sämtliche Tätigkeiten, die auf einen definierten Erfolg abzielen, wie hier die funktionsfähige Website.

Gesamtschuldnerische Haftung

Das LG Oldenburg entschied, dass eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Parteien besteht. Beide Parteien haften dem Rechteinhaber der Karte für die Urheberrechtsverletzung. Dies bedeutet, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte dem Rechteinhaber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Fahrlässigkeit

Das Gericht sah in der Handlung des Beklagten eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechts, da er die Karte ohne die notwendige Lizenz in die Website eingebunden hatte. Nach § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz) haftet derjenige, der ein Urheberrecht verletzt, auf Unterlassung und Schadensersatz. In diesem Fall war keine vorsätzliche, sondern eine fahrlässige Verletzung des Immaterialgüterrechts gegeben.

Entscheidung des LG Oldenburg

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 574,72 Euro nebst Zinsen an die Klägerin, während die weitergehende Klage abgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu einem Viertel dem Beklagten und zu drei Vierteln der Klägerin auferlegt.


Fazit

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung und Einhaltung urheberrechtlicher Vorschriften durch Webdesigner und andere Dienstleister im digitalen Bereich. Webdesigner sollten sicherstellen, dass sie alle notwendigen Lizenzen und Rechte für die verwendeten Materialien haben, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Auftraggeber sollten darauf achten, klare vertragliche Regelungen zu treffen, um im Falle von Urheberrechtsverletzungen abgesichert zu sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.