Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

Virtuelle Währungen wuchsen jedenfalls bisher ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF, BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001) ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde.

Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den ersten Seiten werden unter anderem Begriffe, wie Mining, Token und definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den ertragsteuerlichen Dimensionen (differenziert nach Privat- und Betriebsvermögen) auseinander.

Das BMF stellt u. a. heraus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen) führen können.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen unter der Rz. 53. Danach sind Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Daher können Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Beachten Sie: Gewinne bleiben allerdings einkommensteuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 Euro beträgt.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren anhängig, in dem es um die Ausführungen der Finanzverwaltung unter der Rz. 53 geht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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