Filesharing-Klage: Oberlandesgericht Köln stützt Beweislage für Rechteinhaber

Beim (6 W 37/16) ging es in einer bisher nicht beachteten Entscheidung aus dem April 2016 um die Beweislage für Rechteinhaber, die anlässlich eines verweigerten Auskunftsbeschlusses thematisiert wurde. Insgesamt lässt sich festhalten, dass das OLG Köln durchaus positiv im Sinne der Rechteinhaber entschieden hat, entsprechend umsichtig sollte man bei Klagen am Standort Köln mit Filesharing-Bezug sein.

Ein Überblick über die wesentlichen Aspekte der Entscheidung.

Zweifel an Ermittlungssoftware

Ein sehr wichtiger Aspekt ist, dass die früher seitens des OLG erhobenen Zweifel hinsichtlich der hier konkret betroffenen Ermittlungssoftware gekippt hat. Ich lasse ganz bewusst in Filesharing-Artikeln die Namen der Kanzleien weg, vorliegend ging es um Rechteverletzungen an der der TV-Serie „The Walking Dead“. Da hier eine Veränderung der Ermittlungssoftware vorgenommen wurde, sollen die alten Zweifel nicht mehr greifen – und dabei weist das OLG darauf hin, dass nicht einmal eine Fehlerfreiheit notwendig sein muss:

Soweit das Landgericht sich auf eine Entscheidung des Senats bezogen hat, in der das auch im konkreten Fall eingesetzte Ermittlungssystem als unzuverlässig angesehen worden sei (Beschl. v. 14. 10. 2015 – 6 W 113/15), betraf dies die Version 1.21 der eingesetzten Software, während die nunmehr in Rede stehenden Ermittlungen mit Hilfe der Version 1.51 der Software durchgeführt worden sind. Bei entsprechend substantiiertem Vorbringen zur konkreten Funktionsweise späterer Versionen der Software ist der Senat in mehreren Beschwerdeentscheidungen von einem hinreichenden Zuverlässigkeitsnachweis ausgegangen (Beschluss vom 4. 7. 2012 – 6 W 105/12; Beschluss vom 6. 7. 2012 – 6 W 83/12; Beschluss vom 6. 11. 2012 – 6 W 18/12; Beschluss vom 6. 12. 2012 – 6 W 159/12). (…) Inhaltlich hat das Landgericht zunächst beanstandet, aus dem Gutachten ergebe sich nur, dass die Software geeignet sei, IP-Adressen zutreffend zu ermitteln, nicht aber, ob es ausgeschlossen sei, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt worden seien. Damit hat das Landgericht jedoch den anzuwendenden Beweismaßstab verkannt. Auch im Verfahren nach dem FamFG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Der Richter trifft nach freier Überzeugung die sich aus den Ermittlungen folgenden Feststellungen des maßgebenden Sachverhalts. Zur richterlichen Überzeugung ist eine absolute Sicherheit über die tatsächlichen Vorgänge nicht erforderlich; es reicht auch in Verfahren, die von Amts wegen durchzuführen sind, aus, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliegt, der vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich (…) Damit ist es nicht vereinbar, einen Ausschluss von Fehlzuordnungen zu fordern (abgesehen von der Frage, ob ein solcher absoluter Ausschluss einem Sachverständigen erkenntnistheoretisch überhaupt möglich ist).

Ermitteln verschiedener IP-Adressen

Wenn eine solche Software verschiedene IP-Adressen mehrfach ermittelt begegnet dies keinen Bedenken:

Entgegen der Annahme des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss begründet der Umstand, dass verschiedene IP-Adressen über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach ermittelt worden sind, keine Zweifel an den von dem Ermittlungssystem gelieferten Ergebnissen. Soweit eine mehrfach mit unterschiedlichen Dateinamen erfasst wird, so ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) den Antrag auf das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen einer kompletten Staffel einer TV-Serie gestützt hat. Es ist daher sogar zu erwarten, dass unter ein und derselben IP-Adresse verschiedene Folgen dieser Serie angeboten werden.

Ebenfalls keine Zweifel erzeugt es, wenn der Zeitraum so lang ist, dass ein IP-Adressenwechsel möglich und sogar wahrscheinlich erscheint:

Auch wenn regelmäßig nach 24 Stunden eine Zwangstrennung der Internetverbindung durchgeführt wird mit der Folge, dass die IP-Adresse neu vergeben wird, schließt dies naturgemäß nicht aus, dass ein anderer Anschlussinhaber, dem diese IP-Adresse in der Folge zugewiesen wird, die gleiche Datei ebenfalls zum Herunterladen anbietet, gerade wenn es sich – wie bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt – um populäre Werke handelt. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es nicht möglich, „dass ein anderer Computer exakt die selben Daten (sowohl der BitTorrent-Dateien als auch der Verbindung an sich) aufweist, wie der vorher aufgezeichnete“ (Hervorhebung nicht im Original), so hat der Sachverständige mit der zitierten Formulierung erläutert, warum es aus seiner Sicht ausgeschlossen ist, dass während einer vom Ermittlungssystem aufgebauten Verbindung die IP-Adresse wechselt. Damit ist naturgemäß nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Datei mit dem gleichen Hashwert von unterschiedlichen Rechnern über unterschiedliche Internetanschlüsse angeboten werden kann; auf dieser Möglichkeit beruht im Gegenteil die Funktionsfähigkeit eines Peer-to-peer-Netzwerks.

Urheberrechtsverletzung auch, wenn nur Dateifragmente ausgetauscht werden

Auch das ist nicht neu, begegnet aber vor allem bei Tauschbörsen-Nutzern auf Unverständnis, wobei nochmals hervorzuheben ist, dass man es zwar anders sehen kann, es juristisch aber korrekt ist: Auch der Austausch von Dateifragmenten kann eine Urheberrechtsverletzung sein, es kommt nicht auf den Austausch der vollständigen Datei an

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.