Auswahl des Pflichtverteidigers und die Frage der „Ortsnähe“

Robe Anwalt Brief

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Ein Pflichtverteidiger, der seine Niederlassung weit von dem Gericht entfernt liegen hat, bei dem es zur Anklage kommen soll bzw. gekommen ist, hat es mitunter mit seiner Beiordnung schwer.

Hinweis: Diese Entscheidung ist heute inhaltlich überholt und mit der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr vereinbar!

Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 594/10) hat nochmals klargestellt, dass jedenfalls bei einem durch das Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger das Kriterium der Ortsnähe durchaus eine Rolle spielen darf. Früher stand sogar mal in der StPO ausdrücklich, dass ein ortsnaher Strafverteidiger zu bevorzugen ist – das wurde inzwischen gestrichen. Das OLG weist aber darauf hin, dass damit der Ortsbezug nicht ganz zu vernachlässigen ist, sondern seine „Überbetonung“ verschwinden sollte.

Anders herum hat das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 485/12) aber auch entschieden, dass eine sehr hohe Entfernung kein „KO-Kriterium“ sein kann, wenn Mandant und Verteidiger am gleichen Ort wohnen:

Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur Hauptverhandlung anreisen müssen.

Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

  • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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