Ein Pflichtverteidiger, der seine Niederlassung weit von dem Gericht entfernt liegen hat, bei dem es zur Anklage kommen soll bzw. gekommen ist, hat es mitunter mit seiner Beiordnung schwer.
Hinweis: Diese Entscheidung ist heute inhaltlich überholt und mit der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr vereinbar!
Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 594/10) hat nochmals klargestellt, dass jedenfalls bei einem durch das Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger das Kriterium der Ortsnähe durchaus eine Rolle spielen darf. Früher stand sogar mal in der StPO ausdrücklich, dass ein ortsnaher Strafverteidiger zu bevorzugen ist – das wurde inzwischen gestrichen. Das OLG weist aber darauf hin, dass damit der Ortsbezug nicht ganz zu vernachlässigen ist, sondern seine “Überbetonung” verschwinden sollte.
Anders herum hat das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 485/12) aber auch entschieden, dass eine sehr hohe Entfernung kein “KO-Kriterium” sein kann, wenn Mandant und Verteidiger am gleichen Ort wohnen:
Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur Hauptverhandlung anreisen müssen.
Pflichtverteidiger-Kontakt
- Wir bieten im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
- Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
- Für Pflichtverteidigungen stehen wir – ausschließlich nach Rücksprache – in vielen Fällen im Bezirk des Landgerichts Aachen zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen und bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten wird eine Zahlung notwendig sein, damit wir uns danach beiordnen lassen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
- Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer wenigstens eine persönliche Besprechung gibt

- Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck - 12. Dezember 2025
- Gesichtserkennung als Beweismittel: Pflichtverteidiger! - 11. Dezember 2025
- Journalismus oder Spendensammlung: Steuerlichen Einordnung von Blog-Einnahmen - 10. Dezember 2025
