Auswahl des Pflichtverteidigers und die Frage der „Ortsnähe“

Ein , der seine Niederlassung weit von dem Gericht entfernt liegen hat, bei dem es zur kommen soll bzw. gekommen ist, hat es mitunter mit seiner Beiordnung schwer.

Hinweis: Diese Entscheidung ist heute inhaltlich überholt und mit der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr vereinbar!

Das (2 Ws 594/10) hat nochmals klargestellt, dass jedenfalls bei einem durch das Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger das Kriterium der Ortsnähe durchaus eine Rolle spielen darf. Früher stand sogar mal in der ausdrücklich, dass ein ortsnaher Strafverteidiger zu bevorzugen ist – das wurde inzwischen gestrichen. Das OLG weist aber darauf hin, dass damit der Ortsbezug nicht ganz zu vernachlässigen ist, sondern seine „Überbetonung“ verschwinden sollte.

Anders herum hat das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 485/12) aber auch entschieden, dass eine sehr hohe Entfernung kein „KO-Kriterium“ sein kann, wenn Mandant und Verteidiger am gleichen Ort wohnen:

Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur anreisen müssen.

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  • Wir bieten professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
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  • Wir stehen für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung an Amtsgerichten und Landgerichten in den Gerichtsbezirken der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Karlsruhe (Auflistung der konkreten Gerichte in unserer FAQ); in anderen Gerichtsbezirken übernehmen wir im Einzelfall nach Rücksprache. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen, bei Landgerichten machen wir Ausnahmen im Einzelfall.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer mindestens zwei persönliche Besprechungen gibt
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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