Auswahl des Pflichtverteidigers und die Frage der „Ortsnähe“

Ein , der seine Niederlassung weit von dem Gericht entfernt liegen hat, bei dem es zur kommen soll bzw. gekommen ist, hat es mitunter mit seiner Beiordnung schwer. Das (2 Ws 594/10) hat nochmals klargestellt, dass jedenfalls bei einem durch das Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger das Kriterium der Ortsnähe durchaus eine Rolle spielen darf. Früher stand sogar mal in der ausdrücklich, dass ein ortsnaher Strafverteidiger zu bevorzugen ist – das wurde inzwischen gestrichen. Das OLG weist aber darauf hin, dass damit der Ortsbezug nicht ganz zu vernachlässigen ist, sondern seine „Überbetonung“ verschwinden sollte.

Anders herum hat das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 485/12) aber auch entschieden, dass eine sehr hohe Entfernung kein „KO-Kriterium“ sein kann, wenn Mandant und Verteidiger am gleichen Ort wohnen:

Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur anreisen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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