Banknoten können Tatmittel sein und der Einziehung unterliegen – in einer aktuellen Entscheidung hebt der BGH hervor, dass Grundlage für die Einziehung sichergestellten Bargelds im Einzelfall § 74
Abs. 1 i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein kann.
Hierzu führt der BGH aus:
Dahinstehen kann, ob der Angeklagte im Urteilszeitpunkt gemäß § 74 Abs. 3 StGB Eigentümer sämtlicher Banknoten gewesen ist, inwieweit sie ihm mithin persönlich wirksam übereignet worden waren. Denn es liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB vor.
Die Vorschrift („auch“) knüpft die Zulässigkeit der Maßnahme ebenfalls an die Eigenschaft des von ihr betroffenen Gegenstands als Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 70: keine inhaltliche Änderung gegenüber § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB aF … ). § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt dabei auch die Einziehung eines in fremdem Eigentum stehenden Tatmittels zu, unter anderem dann, wenn die Gefahr besteht, dass es der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.
BGH,
3 StR 197/20
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