Einziehung des sichergestellten Bargelds

Banknoten können Tatmittel sein und der Einziehung unterliegen – in einer aktuellen Entscheidung hebt der BGH hervor, dass Grundlage für die Einziehung sichergestellten Bargelds im Einzelfall § 74
Abs. 1 i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein kann.

Hierzu führt der BGH aus:

Dahinstehen kann, ob der Angeklagte im Urteilszeitpunkt gemäß § 74 Abs. 3 StGB Eigentümer sämtlicher Banknoten gewesen ist, inwieweit sie ihm mithin persönlich wirksam übereignet worden waren. Denn es liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB vor.

Die Vorschrift (“auch”) knüpft die Zulässigkeit der Maßnahme ebenfalls an die Eigenschaft des von ihr betroffenen Gegenstands als Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 70: keine inhaltliche Änderung gegenüber § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB aF … ). § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt dabei auch die Einziehung eines in fremdem Eigentum stehenden Tatmittels zu, unter anderem dann, wenn die Gefahr besteht, dass es der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.

BGH,
3 StR 197/20
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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