Datenverlust durch Fremdeinwirkung – Zur Schadensbemessung bei zerstörten digitalen Daten

In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt ist der Verlust von Unternehmensdaten nicht nur ein technisches, sondern auch ein juristisches Problem. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Urteil VI ZR 173/07 vom 9. Dezember 2008 über die Frage zu entscheiden, wie der Schaden zu bemessen ist, wenn auf einem betrieblich genutzten Computer gespeicherte Daten durch Fremdeinwirkung vernichtet werden. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zu Schadensersatz, Wiederherstellungskosten und der wirtschaftlichen Bewertung digitaler Güter auf​.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Ingenieur mit eigenem Planungsbüro für Steuerungsanlagen, hatte einen freien Mitarbeiter beauftragt, Arbeiten an seinem Betriebsrechner durchzuführen. Dessen zwölfjähriger Sohn nutzte die Gelegenheit, um ein Computerspiel auf dem Gerät zu installieren. Kurz danach stellte der Kläger fest, dass ein erheblicher Teil seines Datenbestandes unbrauchbar geworden war. In einem ersten Verfahren war bereits festgestellt worden, dass die Beklagten zu 70 % für den entstandenen Schaden haften. In dem vorliegenden Revisionsverfahren vor dem BGH ging es nun um die Höhe des Schadensersatzes​.

Der Kläger machte geltend, dass ihm durch den Verlust der Dateien ein Schaden in Höhe von rund 1,2 Millionen D-Mark entstanden sei. Das Landgericht Frankfurt hatte ihm daraufhin 70 % der Wiederherstellungskosten zugesprochen, was einer Summe von etwa 346.000 Euro entsprach. Das Oberlandesgericht Frankfurt reduzierte diesen Betrag jedoch drastisch auf lediglich 322 Euro für den Ersatz einer neuen Festplatte, da es die Wiederherstellung der Daten für unverhältnismäßig hielt. Der Kläger legte Revision ein​.


Rechtliche Analyse der Entscheidung

Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, in welchem Umfang digitale Daten als Vermögenswerte geschützt sind und wie ihr Verlust in einem Schadensersatzprozess zu bemessen ist.

1. Anspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz

Grundsätzlich sieht das Schadensrecht vor, dass der Geschädigte so gestellt wird, als wäre der Schaden nicht eingetreten (§ 249 BGB). Dies kann durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder durch einen finanziellen Ausgleich geschehen. Der BGH stellte klar, dass eine Wiederherstellung von Dateien dann in Betracht kommt, wenn sie technisch möglich ist, beispielsweise durch eine Rekonstruktion aus vorhandenen Papierunterlagen. In einem solchen Fall muss der Schädiger die Wiederherstellungskosten tragen​.

Ist eine Wiederherstellung jedoch unmöglich – etwa weil die Daten einzigartig waren und keine Kopien existieren – greift stattdessen ein Wertersatzanspruch nach § 251 BGB. Der wirtschaftliche Wert der Daten bemisst sich dann nach dem Aufwand, der erforderlich wäre, um sie erneut zu erstellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine völlige Neuschaffung geistiger oder kreativer Werke nicht ohne Weiteres als Wiederherstellung angesehen werden kann​.

2. Verhältnis von Wiederherstellungskosten zu wirtschaftlichem Nutzen

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Frage der Verhältnismäßigkeit der Wiederherstellungskosten. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kosten der Datenrekonstruktion in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Daten stünden. Der BGH stellte jedoch klar, dass eine solche Bewertung nicht pauschal erfolgen dürfe. Vielmehr sei der konkrete wirtschaftliche Wert der verlorenen Daten zu ermitteln.

Der Wert eines Datenbestandes könne sich nicht allein nach den bisherigen Rekonstruktionskosten bemessen. Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, inwieweit das Fehlen dieser Daten betriebliche Abläufe erschwere oder zu finanziellen Nachteilen führe. Der Kläger hatte argumentiert, dass sich in den verlorenen Dateien Steuerungspläne für industrielle Anlagen befanden, die für zukünftige Projekte von essenzieller Bedeutung seien. Der BGH betonte, dass dieser Aspekt bei der Bewertung des Schadensersatzes stärker berücksichtigt werden müsse​.

3. Beweislast und Darlegungspflicht

Eine weitere zentrale Frage war die Verteilung der Beweislast. Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungslast für den entstandenen Schaden. Das Berufungsgericht hatte dem Kläger jedoch vorgeworfen, nicht ausreichend dargelegt zu haben, welche konkreten Maßnahmen er zur Wiederherstellung ergriffen habe. Der BGH stellte fest, dass eine solche Anforderung überspannt sei. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschädigte sämtliche Schritte zur Datenrekonstruktion detailliert dokumentiere. Vielmehr genüge es, wenn er plausibel darlege, dass und in welchem Umfang eine Wiederherstellung erforderlich sei.

Zudem betonte der BGH, dass der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellungskosten trage. Wenn der Schädiger geltend mache, dass die Kosten der Wiederherstellung unangemessen hoch seien, müsse er dies konkret darlegen und nicht lediglich pauschal behaupten​.


Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Implikationen für die Haftung bei digitalen Datenverlusten. Sie stärkt die Rechte von Unternehmen und Einzelpersonen, die durch unbefugte Eingriffe in ihre IT-Systeme geschädigt werden. Gleichzeitig verdeutlicht sie, dass Schadensersatzansprüche für verlorene digitale Daten nicht automatisch in voller Höhe zugesprochen werden, sondern eine differenzierte Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung des Datenbestandes erforderlich ist.

Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass sie sich auf eine detaillierte Darlegung des wirtschaftlichen Wertes ihrer Daten einstellen müssen, wenn sie Schadensersatz für verlorene Informationen geltend machen. Zudem unterstreicht es die Bedeutung von Datensicherungen: In Fällen, in denen keine Backup-Strategie vorhanden ist, könnte ein Mitverschulden des Geschädigten angenommen werden, was die Höhe des Schadensersatzes mindern kann.

Aus Sicht des Datenschutz- und IT-Rechts zeigt das Urteil zudem, dass sich die rechtliche Einordnung von Daten als Vermögenswert weiterentwickelt. Während früher Datenverluste häufig als immateriell betrachtet wurden, stellt der BGH klar, dass betriebliche Daten einen greifbaren wirtschaftlichen Wert haben können, der im Schadensfall zu ersetzen ist​.

Fazit

Die Entscheidung des BGH bringt eine differenzierte Klarstellung zur Schadensberechnung bei Datenverlusten. Sie zeigt, dass digitale Informationen zunehmend als eigenständige Vermögenswerte anerkannt werden, deren Verlust erhebliche Ersatzansprüche begründen kann. Unternehmen sollten daraus ableiten, dass eine systematische Datensicherung nicht nur aus technischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht unerlässlich ist. Gleichzeitig mahnt das Urteil dazu, dass Schadensersatzansprüche für Datenverluste fundiert begründet werden müssen, wobei sowohl die Rekonstruktionskosten als auch der wirtschaftliche Wert der Daten maßgeblich sind. Die Bedeutung dieser Entscheidung reicht weit über den Einzelfall hinaus und prägt die zukünftige Rechtsentwicklung im Bereich der digitalen Haftung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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