Die Parteien streiten sich über ein Stellenausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst. In Anlehnung an das Landesgleichstellungsgesetz NRW, wonach Frauen gegenüber Männern der Vorzug einzuräumen ist, wenn sie in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe unterrepräsentiert sind, enthielt der Ausschreibungstext den Hinweis, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“.
Unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sah sich der Kläger dadurch diskriminiert und begehrte Schadenersatz in Höhe von 24 Monatsgehältern, nachdem seine Bewerbung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte und stattdessen eine Frau für die ausgeschriebene Tätigkeit ausgewählt worden war. Der Kläger sah in dem Ausschreibungstext ein unzulässiges Ausschlusskriterium gegen seine Bewerbung.
Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf erstinstanzlich dem Kläger teilweise Recht gegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Berufungsinstanz die Klage vollständig abgewiesen.
Es stellte insbesondere darauf ab, dass der Ausschreibungstext grundsätzlich geschlechtsneutral gehalten und das Bewerbungsverfahren ausschließlich an sachlichen Kriterien ausgerichtet war.
Der vom Kläger monierte Hinweis auf die Bevorzugung von Bewerberinnen sei lediglich dem LGG geschuldet und benachteilige männliche Stellenbewerber nicht unzulässig im Sinne des AGG, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Laufbahngruppe (EG 10 TVöD bzw. A 11BBO) Frauen insgesamt unterrepräsentiert seien.
Da die Bewerbung im Übrigen aus sachlichen Gründen erfolglos blieb, standen dem Kläger nach dem AGG weder ein Schadenersatz- noch ein Entschädigungsanspruch zu.
Die Revision ist zugelassen.
LAG Düsseldorf, 12 Sa 1102/08, Urteil vom 12.11.2008
ArbG Düsseldorf, 11 Ca 754/08, Urteil vom 10.06.2008
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