Datenschutz aktuell: Wahllisten und Ausweis-Kopien

Mir liegen zwei Antworten von Datenschutzbeauftragten zur Eingaben von mir vor:

  1. Auf Grund eigener Betroffenheit habe ich bemerkt, dass ausliegende Wahllisten der Kommunalwahl 2009 in NRW für Werbesendungen genutzt werden. Ich fand das unschön – zwar sehe ich auch, dass die ausliegenden Wahllisten öffentlich sind, also allgemein zugängig nach §28 BDSG. Allerdings liegt hier eine klare Zweckbindung vor, es geht alleine um die öffentliche Kontrolle (zumindest die Möglichkeit) der Bewerber. Nicht darum, dass man sich frei bedienen und die dort gelisteten Menschen profilieren kann (etwa „politisch Interessiert“). Meine Bedenken werden vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW nicht geteilt, diese Prozedur soll rechtmäßig sein. Eine vertretbare Auffassung, bei der – bei zunehmender Werbeflut – abzuwarten bleibt, inwiefern gerade kleinere Parteien Kandidaten finden, die sich hierfür „hergeben“.
  2. Eine ausufernde Unsitte ist es von Unternehmen, dass bei einer Auskunftsanfrage per Fax eine Ausweiskopie verlangt wird. Das von mir praktizierte Vorgehen (Schwärzen von allem, was m.E. unnötig ist) führte dabei nicht selten zu Streit. Ein Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beantwortete mir die Frage nach dem besten Umgang mit dieser Praxis wie folgt: „Für die Identifizierung werden aus meiner Sicht auf der Ausweiskopie allerdings nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit), können daher geschwärzt werden. […] Da die Ausweiskopien im Anschluss an die Identitätsprüfung nicht mehr benötigt werden, kann bei der Übersendung darauf hingewiesen werden, dass diese Kopie ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet werden darf und die Kopie anschließend zu vernichten ist. Gleichzeitig kann auch der Wunsch geäußert werden, dass die Vernichtung bestätigt wird.“
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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