Datenschutz aktuell: Wahllisten und Ausweis-Kopien

Mir liegen zwei Antworten von Datenschutzbeauftragten zur Eingaben von mir vor:

  1. Auf Grund eigener Betroffenheit habe ich bemerkt, dass ausliegende Wahllisten der Kommunalwahl 2009 in NRW für Werbesendungen genutzt werden. Ich fand das unschön – zwar sehe ich auch, dass die ausliegenden Wahllisten öffentlich sind, also allgemein zugängig nach §28 BDSG. Allerdings liegt hier eine klare Zweckbindung vor, es geht alleine um die öffentliche Kontrolle (zumindest die Möglichkeit) der Bewerber. Nicht darum, dass man sich frei bedienen und die dort gelisteten Menschen profilieren kann (etwa “politisch Interessiert”). Meine Bedenken werden vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW nicht geteilt, diese Prozedur soll rechtmäßig sein. Eine vertretbare Auffassung, bei der – bei zunehmender Werbeflut – abzuwarten bleibt, inwiefern gerade kleinere Parteien Kandidaten finden, die sich hierfür “hergeben”.
  2. Eine ausufernde Unsitte ist es von Unternehmen, dass bei einer Auskunftsanfrage per Fax eine Ausweiskopie verlangt wird. Das von mir praktizierte Vorgehen (Schwärzen von allem, was m.E. unnötig ist) führte dabei nicht selten zu Streit. Ein Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beantwortete mir die Frage nach dem besten Umgang mit dieser Praxis wie folgt: “Für die Identifizierung werden aus meiner Sicht auf der Ausweiskopie allerdings nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit), können daher geschwärzt werden. […] Da die Ausweiskopien im Anschluss an die Identitätsprüfung nicht mehr benötigt werden, kann bei der Übersendung darauf hingewiesen werden, dass diese Kopie ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet werden darf und die Kopie anschließend zu vernichten ist. Gleichzeitig kann auch der Wunsch geäußert werden, dass die Vernichtung bestätigt wird.”
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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