Seitdem in breiter Öffentlichkeit der „Ankauf“ von „Steuersünder-CDs“ diskutiert wird, ist die Selbstanzeige bei Finanzämtern nicht nur ein ständiges Thema in manchen Kreisen, sondern schon fast eine Modeerscheinung. Dabei kann man sich selbst im Rahmen der Selbstanzeige noch um Punkte streiten – so z.B. um die Frage, ob die – je nach Umfang ja sehr bedeutenden – Kosten des Steuerberaters immer noch steuerlich geltend gemacht werden können. Der wohl Grossteil der Literatur hat dies bisher bejaht, zuletzt hat das Finanzgericht Düsseldorf (12 K 5016/06 E) diese Absetzbarkeit ebenfalls gesehen.
Dem tritt das Finanzgericht Köln (1 K 3559/06) nunmehr entgegen: Steuerpflichtige, die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen. Da der Gesetzgeber mit der „Amnestiesteuer“ einen grosszügigen Abschlag gewährt, sie damit auch alles sonstige abgegolten. Das FG Köln dazu im Detail:
Wie bereits ausgeführt, liegt dem im StraBEG geregelten Pauschalabschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen der Amnestiegedanke und der gesetzgeberische Wille zugrunde, für die in den Jahren 1993 bis 2002 nicht erklärten Einnahmen eine einfache und rechtssichere abschließende Regelung zu schaffen (BTDrs. 15/1521, S. 10 und 11). Dieses Ziel bedingt, auch Aufwendungen, die außerhalb des Amnestiezeitraums anfallen, aber mit den nacherklärten und pauschal versteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehen, als abgegolten anzusehen. Denn die vom Gesetzgeber beabsichtigte pauschale, typisierende Betrachtung würde konterkariert, wenn nunmehr hinsichtlich einzelner Abzugsposten – wie vorliegend der Beratungskosten – wiederum danach differenziert werden sollte, in welchen Veranlagungszeiträumen diese Abzugsposten tatsächlich angefallen sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Abzugsposten kausal mit den nacherklärten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen und den letztendlich verbleibenden Nettobehalt des Steuerpflichtigen mindern, wie dies vorliegend der Fall ist.
Dem steht nicht entgegen, dass in den Gesetzgebungsmaterialien im Zusammenhang mit der pauschalen Abgeltung von Aufwendungen die Rede ist, die „angefallen sind“ (vgl. BT-Drs. 15/1521, S. 11). Dies versteht der Senat dahin, dass der Gesetzgeber primär die unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen, die regelmäßig klassische Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, im Blick hatte. Gleichwohl ist – wie ausgeführt – angesichts der auch sonst nicht immer exakten Verwendung von Begrifflichkeiten in der Gesetzesbegründung die sprachliche Zeitform nicht als bewusste Einschränkung des Regelungsbereichs des Gesetzes zu verstehen. Vielmehr spricht die aus dem Kontext der Gesetzesbegründung erkennbare Intention des Amnestiegesetzgebers dafür, dass auch ggf. noch nach der eigentlichen Einnahmenerzielung anfallende Aufwendungen oder sonstige den Nettobehalt mindernde Abzüge vom 40-prozentigen Abschlag erfasst sein sollen. Eine andere Betrachtung ist auch nicht dadurch geboten, dass durchaus Aufwendungen (im weiten Sinne) anfallen können, die mehr als 40 Prozent der Einnahmen betragen. Sollte die gesetzliche Typisierung in Form der Pauschalregelung im Einzelfall tatsächlich ungünstig ausfallen, war es dem Steuerpflichtigen unbenommen, eine Selbstanzeige abzugeben, bei der die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, statt von der Steueramnestie Gebrauch zu machen (vgl. auch BT-Drs. 15/1521, S. 11). Der Umstand, dass für eine solche dem Steuerpflichtigen obliegende Günstigerprüfung die tatsächlichen Kosten vorab nicht genau kalkulierbar sein mögen, erfordert keine andere Betrachtung. Dieses „Risiko“ ist allein der Sphäre des Steuerpflichtigen, der sich steuerunehrlich verhalten hatte, zuzurechnen.
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