Beleidigung von Polizisten: „Die zwei Flitzpiepen vor Ort“ – ist das eine Beleidigung?

Wer sich über Polizeibeamte ärgert, kann sich schon mal im Ton vergreifen. Aber liegt dann gleich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung vor? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 Rv 4 Ss 193/18) befassen.

Der Angeklagte hatte in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ bezeichnet. Deswegen hat ihn das Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt. Es hielt den Begriff „Flitzpiepe“ für eine Beleidigung. Er werde als Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp verwendet. Deshalb sei er grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen. Dies hatte sich für das Amtsgericht aus zwei nicht näher bezeichneten Internetseiten ergeben. 

Das OLG Karlsruhe hat die Verurteilung aufgehoben. Das Amtsgericht habe weder den Kontext der Äußerung mit der vollständigen E-Mail des Angeklagten, noch von diesem vorgelegte Internetausdrucke, aus denen ein vom Amtsgericht abweichendes Verständnis des Wortes „Flitzpiepe“ folgte, im Urteil wiedergegeben. Aus dem Duden ergebe sich, dass mit dem Wort „Flitzpiepe“ auch eine „Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert“, gemeint sein kann. Das Amtsgericht müsse sorgfältig prüfen, ob die Äußerung nach zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich gehöre das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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