In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Juli 2024 (Az. 6 StR 335/23) wurde klargestellt, dass Verfahrensrügen in der Revision bedingungsfeindlich sind. Das bedeutet, dass Verfahrensrügen nicht unter einer Bedingung erhoben werden dürfen, sondern in der Revision klar und ohne Vorbehalte geltend gemacht werden müssen.
Was bedeutet „bedingungsfeindlich“?
Eine Verfahrensrüge ist eine Beanstandung des Verfahrensablaufs, mit der ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, der zur Aufhebung des Urteils führen kann. Die Bedingungsfeindlichkeit bedeutet, dass diese Rügen nicht unter einer Bedingung gestellt werden dürfen. Eine bedingte Verfahrensrüge könnte beispielsweise so formuliert sein: „Falls das Gericht das Beweisverwertungsverbot nicht anerkennt, rügen wir die Nichtberücksichtigung der eingeführten Beweise.“
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge in der Art erhoben, dass sie nur gelten sollte, falls ein Beweisverwertungsverbot nicht anerkannt würde. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass solche bedingten Rügen unzulässig sind und zur Unwirksamkeit der Rüge führen.
Rechtsgrundlage und Konsequenzen
Die Unzulässigkeit der bedingten Verfahrensrügen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des BGH. Bereits in früheren Entscheidungen, wie den Beschlüssen vom 19. Oktober 2005 (1 StR 117/05) und vom 27. Juli 2006 (1 StR 147/06), wurde festgestellt, dass Verfahrensrügen klar und ohne Bedingungen formuliert werden müssen. Diese strenge Formvorschrift dient der Rechtsklarheit und soll verhindern, dass Gerichte mit hypothetischen und unklaren Beanstandungen konfrontiert werden.
Ein Verstoß gegen dieses Prinzip der Bedingungsfeindlichkeit führt zur Unzulässigkeit der Rüge, wie im vorliegenden Fall geschehen. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, weil die erhobene Verfahrensrüge bedingt und somit unzulässig war.
Fazit
Verfahrensrügen müssen in der Revision unbedingt und ohne Vorbehalte erhoben werden. Eine bedingte Rüge, die erst unter bestimmten Umständen gelten soll, ist unzulässig und wird vom Gericht nicht berücksichtigt. Dies dient der Klarheit und Effizienz des Revisionsverfahrens und stellt sicher, dass alle Beanstandungen eindeutig und verbindlich vorgebracht werden.
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