Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO setzt voraus, dass ein Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegen ihn selbst begründen würden.
Dabei muss die Möglichkeit einer Bejahung oder Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel gerechtfertigt.
Dabei genügt es, wenn der Zeuge über eine Frage Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründet, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude („Mosaiktheorie„).
Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne § 152 Abs. 2 StPO niedrig ist, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann jedoch entfallen, wenn für den Zeugen die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Person ausgeschlossen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Zeuge aufgrund einer bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen der in Rede stehenden Straftat keine weitere Strafverfolgung mehr zu befürchten hat (zu alledem: Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 588/09).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.