Arbeitszeit: Anspruch auf Freistellung bei kommunalpolitischem Ehrenamt?

Das kommunalpolitische Ehrenamt stellt den angestellten in seiner Funktion als Ratsmitglied, Kreistagsmitglied oder sachkundiger Bürger häufig vor Probleme mit seiner Arbeitsstelle, zu gerne kollidieren und Aufgaben des Ehrenamtes miteinander. Daher ist man bemüht, hier den Arbeitnehmer zu Gunsten des Ehrenamtes zu schützen, unter Kommunalpolitikern ist der “Anspruch auf Freistellung” bekannt, aber Details kennt man selten.

Im Folgenden einige kurze Ausführungen.

Rechtliche Grundlagen der Freistellung bei kommunalpolitischem Ehrenamt

In NRW finden sich diverse Regelungen zur Freistellung, zu Erwähnen bei angestellten Arbeitnehmern sind vor allem die folgenden beiden Paragraphen:

  • §44 Gemeindeordnung NW (GO NW)
  • §29 Kreisordnung NW

Da beide inhaltlich gleich sind, gehe ich hier nur auf den §44 Gemeindeordnung NW, also die Mitarbeit im Rat, ein. Die Ausführungen sind auf den §29 KreisO NW zu übertragen, gelten also gleichsam für die Mitarbeit im Kreistag. Beamte haben spezielle Regelungen, etwa im §89 BBG oder §101 LBG NW, gleichsam Angestellte im öffentlichen Dienst (§52 BAT, §29 BMT-G) und werden hier nicht näher dargestellt.

Wann sind Arbeitnehmer freizustellen?

Die Regelung im §44 GO NW ist ist auf den ersten Blick verständlich: Arbeitnehmer sind freizustellen, “soweit es die Ausübung ihres Mandats erfordert”. Welche Tätigkeit dann genau “erforderlich” ist, führt der §44 im Weiteren aus, dies sind:

  • unmittelbarer Zusammenhang zwischen Tätigkeit mit dem Mandat
  • Veranlassung der Tätigkeit durch Veranlassung des Rates, Bezirksvertretung oder Ausschuss
  • keine Möglichkeit der Wahrnehmung während Arbeitsfreier Zeit

Kernpunkt zur Orientierung ist der “unmittelbare Zusammenhang”, was lediglich mittelbare Zusammenhänge ausschliesst. Verständlich ausgedrückt muss dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsfreistellung die Ausübung der notwendigen Tätigkeit unmöglich sein. Dazu zählt dann nicht nur die eigentliche Teilnahme an der jeweiligen Sitzung von Rat, Ausschuss oder Gremium. Vielmehr muss hierunter auch die entsprechende Fraktionssitzung fallen, in der der die jeweiligen Sitzungen sowohl vor– als auch nachbereitet werden. Allerdings mag man zwar für die vorbereitende Fraktionssitzung freigestellt werden können, aber nicht auch noch für die Vorbereitung auf die Sitzung selber (so das VG Köln).

Differenzierung nach Aufgabenbereich

Genauso muss man bei den Tätigkeiten sauber differenzieren: Ein sachkundiger Bürger ist als Mitglied eines Ausschusses vom §44 GO NW erfasst. Man wird nur Tätigkeiten erfassen können, die mit seiner Aufgabe im Zusammenhang stehen. Das heisst: Der sachkundige Bürger wird keinen Anspruch haben, für jede Fraktionssitzung freigestellt zu werden, sondern nur für die vor– und nachbereitenden die mit “seinem” Ausschuss im Zusammenhang stehen.

Daraus ergibt sich aber schon eine Reihe von Ausnahmen, die sich schnell erschliessen, wenn man strikt auf die unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit an sich achtet. Wenn man etwa an einem Pressegespräch der eigenen Fraktion teilnehmen möchte, in dessen Rahmen ein Bürgermeisterkandidat vorgestellt wird, hat dies nichts mit der Wahrnehmung kommunaler Interessen im Sinne des Ehrenamtes zu tun und fällt somit raus (OVG NRW, 6 A 1742/95). Selbiges muss auch bei Tätigkeiten gelten, die auf eigener Initiative beruhen, etwa dem Anbieten einer Bürgersprechstunde – dies mag zwar sinnvoll sein, bietet aber keinen unmittelbaren Zusammenhang zur ehrenamtlichen Interessenwahrnehmung für die Kommune. Man hierbei sauber trennen zwischen der politischen Arbeit im weitesten Sinne (wozu auch die Parteiarbeit und das eigene Profilieren gehören) und dem kommunalpolitischen Engagement im engeren Sinne, das alleine der Gemeinde zu Gute kommt. (Hierzu auch und ebenso: OVG NRW in StGR 1984, S.78).

Maßvolle Zurückhaltung des Arbeitnehmers

Der letzte Halbsatz im §44 GO NW hält nochmals ausdrücklich fest, was im Rahmen der Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis gilt: Der Arbeitnehmer hat trotz des Anspruchs darauf zu achten, den “Schaden” für den Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten. Insofern verlangt der §44 GO NW die Ausübung bei Möglichkeit in der arbeitsfreien Zeit abzuhalten. Daraus sind zwei Schlüsse zu ziehen:

  1. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Gleitzeit angestellt ist, hat seinen Anspruch auf Freistellung nur auszuüben, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit mit der Kernarbeitszeit kollidiert. Er hat seine Arbeitszeiten dann so einzurichten, dass er durch Arbeiten im Rahmen der Kernarbeitszeit die Kollision der beiden Tätigkeiten von Anfang an vermeidet. (So auch das LAG Düsseldorf, NWVbl. 1993, S. 315).
  2. Es ist vom Arbeitnehmer zu erwarten, dass er dafür sorgt, dass Termine nicht unbedingt mit der Arbeitszeit kollidieren. Sofern also Diskussionen geführt werden, wann sich ein Gremium oder eine Fraktion trifft, sollte der Arbeitnehmer bemüht sein, das Treffen außerhalb der Arbeitszeit anzuregen. Ein gar bewusstes Anregen von Treffen während der Arbeitszeit, da man ja “frei bekommt”, dürfte rechtsmissbräuchlich sein.

Keine Minusstunden

Das Bonn (3 Ca 75/15) hat 2015 nochmals klar gestellt, dass die Grundsätze nicht zu unterlaufen sind – auch wenn es den Arbeitgeber empfindlich stört. So sind Ausfallzeiten für die privilegierte Tätigkeit als Ratsmitglied nicht als Minusstunden aufzuführen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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