Das OLG Koblenz (2 Ss 184/10) hat festgestellt, dass alleine aus dem Umstand, dass ein geschuldeter Unterhalt nicht gezahlt wurde, noch keine Strafbarkeit gefolgert werden kann. Vielmehr ist darauf abzustellen, in welchem Umfang Unterhalt geschuldet wurde und in welcher Relation das zu dem Einkommen des Beschuldigten steht.
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