Arbeitsvertrag: Keine Änderung durch betriebliche Übung bei doppelter Schriftformklausel

Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und auch eine Änderung der Schriftformklausel schriftlich erfolgen muss, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Fall: Der Arbeitgeber hatte zu Beginn eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die pauschale Lohnsteuer übernommen, so dass das Gehalt brutto gleich netto ausbezahlt wurde. Nach der Gesetzesänderung 1999 wählte er das Lohnsteuerabzugsverfahren und zog die Lohnsteuer vom Bruttolohn ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er stützte seinen Anspruch u.a. auf das Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung, da der Arbeitgeber in der Vergangenheit immer die steuerliche Belastung übernommen habe.

Das BAG entschied, dass keine betriebliche Übung zu Gunsten des Arbeitnehmers habe entstehen können. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart worden, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen und mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform nichtig seien. Wie eine Schriftformklausel auszulegen sei, ergebe sich aus dem Zweck, den die Vertragsparteien mit ihr verfolgten. Eine doppelte Schriftformklausel, die – wie hier – nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig mache, sondern auch bei der Änderung der Schriftformklausel ihrerseits eine mündliche Aufhebung der Klausel ausdrücklich ausschließe, könne nicht durch eine Vereinbarung ohne Berücksichtigung der Schriftform abbedungen werden. Durch die Verwendung der doppelten Schriftformklausel werde nämlich deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen würden. Ein Verstoß solle zur Unwirksamkeit einer Änderungsabrede führen. Entsprechend könne auch eine betriebliche Übung nicht zu einer wirksamen Vertragsänderung führen (BAG, 9 AZR 302/02).

Hinweis: Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, verhindere nach Ansicht des BAG nicht das Entstehen einer betrieblichen Übung. Eine so vereinbarte Schriftform könne auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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