Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (9 Sa 425/15) ging es um die Frage von Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit (Hinweis: Das Thema läuft hier im Blog unter dem Begriff „Rüstzeit“, dazu auf das Schlagwort oben klicken). Das Landesarbeitsgericht war laut Pressemitteilung der Auffassung, dass Umkleidezeiten hinsichtlich notwendiger/vorgeschriebener Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehören, die Duschzeiten allerdings nicht. Dies entspricht auch meiner bisherigen Wahrnehmung der Rechtsprechung – das Verfahren endete sodann in einem Vergleich.
Aus der Pressemitteilung:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei ei-nem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist. Die Parteien haben heute auf der Grundlage der vorläufigen Einschätzung der 9. Kammer des Landesarbeitsge-richts einen Vergleich abgeschlossen.
Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren sei. Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeit-gebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzun-gen könnten hier erfüllt sein, denn die Dienstkleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt – alle mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen – sei auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Be-triebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus.
Zur Frage von Waschzeiten liege – so die Kammer – keine gesicherte höchstrichter-liche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Du-schen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende), d.h. 375,04 Euro für März bis Oktober 2014. Der Vergleich kann von beiden Parteien bis zum 24.08.2015 widerrufen wer-den. Es soll abgeklärt werden, ob die getroffene Verständigung auf die anderen Mit-arbeiter der Kfz-Werkstatt übertragen werden kann. Für den Fall des Widerrufs wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen bestimmt. Einen sol-chen Termin würde das Landesarbeitsgericht rechtzeitig bekanntgeben.
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 1700/14, Urteil vom 04.03.2015
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 425/15
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024