Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Kategorie: Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht betrifft strafrechtliche Risiken in der Unternehmenskrise und Insolvenz. Als Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht in Aachen verteidigen wir Geschäftsführer, Unternehmer und weitere Verantwortliche bei Vorwürfen wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

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Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • D&O Versicherung: Kein Eintritt bei Haftung nach §64 GmbHG

    D&O Versicherung: Kein Eintritt bei Haftung nach §64 GmbHG

    Bei einer Directors-and-Officers-Versicherung („D&O-Versicherung“) handelt es sich um eine originäre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die klassisch für Unternehmens-Organe und Geschäftsführer abgeschlossen wird. Lange im Streit war dabei die Frage, ob eine solche Versicherung bei der Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entsprechend §64 GmbHG aufkommen muss. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass dem nicht so ist.

    Update: Dieser Beitrag muss nunmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH gesehen werden, die es anders sieht – wo aber der weitere Weg noch unklar ist!

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  • Verjährung bei Bankrott

    Die Verjährung des Bankrotts beginnt bereits mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB wobei eine festgestellt Zahlungseinstellung ausreichend ist (siehe BGH, 5 StR 435/19), was den Verjährungszeitpunkt deutlich vorverlagern kann.

    Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, IX ZR 143/12dazu auch bei uns). Eine Zahlungseinstellung kann dabei auch vorliegen, wenn zwar vereinzelt Forderungen bedient werden, aber die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe nicht bedient wird (BGH, IX ZR 65/15).

  • Insolvenzverschleppung und das COVInsAG

    Insolvenzverschleppung und Corona: Eine Meldung der Creditreform lässt aufhorchen – diese warnt davor, dass zum Herbst 2020 die Insolvenzverfahren massiv ansteigen können. Hintergrund ist die Sorge, dass wegen der ausgesetzten Insolvenzantragsfrist viele Geschäftsführer die eigentlich schon notwendigen Insolvenzanträge nach hinten schieben.

    Dazu auch bei uns:

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  • Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren

    Für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist das Amtsgericht zuständig, an dem die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrags ihren satzungsmäßigen Sitz hat.

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  • Betrug im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung und Corona-Soforthilfe

    Inzwischen gibt es Formulare, mit denen Soforthilfe für wegen der Corona-Pandemie Leidtragende Unternehmen beantragt werden kann – aber auch die Möglichkeit, Zahlungen auszusetzen und verstärkt Grundsicherung zu erhalten.

    Doch die sinnvollen Wege des Gesetzgebers beinhalten auch ein erhebliches Risiko: Nämlich die Verlockung, durch kleine Handgriffe schnell Liquidität zu schaffen, die am Ende aber schlichtweg strafrechtlich relevanter Betrug ist. Daher: Seien Sie Vorsichtig, denken Sie nach und vor allem – versuchen Sie nicht, durch verfälschte Umstände Gelder zu beschaffen.

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  • Corona-Krise: Hilfe für Unternehmen & Selbstständige

    Aus der Corona-Krise wurde schon früh eine wirtschaftliche Krise, die Eindämmuungsmaßnahmen der Regierungen führten dann verschärfend schnell dazu, dass insbesondere lokaler Handel und Mittelstand leiden. Nachdem in den vergangenen Jahren zunehmend ein Punkt erreicht wurde, an dem viele Selbstständige und Kleinst-Unternehmer nicht mal mehr von Quartal zu Quartal, sondern von Monat zu Monat lebten, schlagen diese Maßnahmen nun voll durch. In diesem Beitrag sammeln wir Möglichkeiten und häufige Fragen von Unternehmern zur Corona-Krise.

    Update: Am 25.03.2020 verabschiedete der Bundestag ein umfangreiches Maßnahmen-Paket, das am 27.03.2020 vom Bundesrat bestätigt – und noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das bedeutet, die wesentlichen Maßnahmen, die allesamt einen Tag nach Verkündung in Kraft treten, sind seit dem 28.03.2020 in Kraft! Sie finden in diesem Beitrag laufend aktualisierte Hinweise auf Rettungsmaßnahmen, eine umfangreiche und wachsende FAQ sowie Anregungen für eigene Schutzmaßnahmen.

    Achtung, Hinweis für das Sofort-Zuschuss-Programm in NRW: Die Antragsvoraussetzungen haben sich kurzfristig geändert, siehe unten!

    Wenn Sie sich gerade als Unternehmer verzweifelt und alleine fühlen: Sie sind es nicht. Ich kenne beispielsweise zahlreiche Kollegen, die – entgegen dem mit unserem Berufsstand verbundenen Image – jeden Monat aufs neue sehen mussten, wie es weiter geht. Von kleinen Agenturen, Freischaffenden und Selbstständigen an der Grenze zur Schein-Selbstständigkeit ganz zu schweigen.

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  • Wirtschaftsstrafrecht: Bankrott und Untreue durch Organ der Gesellschaft

    Beim Bundesgerichtshof (1 StR 628/15) ging es wieder einmal um den Bankrott, wobei der BGH zumindest am Rande einige Worte zum Handeln des organschaftlichen Vertreters verliert. Nichts neues ist insoweit, dass alleine die Zustimmung des einzigen Gesellschafters den Bankrott nicht ausschliesst, da es hier ja um die Vermögenswerte der Gesellschaft geht; nachdem der BGH die Interessentheorie aufgegeben hat ist aber weiter nicht abschliessend geklärt, wann nun ein Handeln als Vertreter vorliegt, dazu gibt es dann einen kurzen Hinweis:

    Indem der Mitangeklagte als Geschäftsführer der (…) T. GmbH den Angeklagten aufgrund einer vorherigen Absprache veranlasste, in 14 Fällen Überweisungen und in zwei weiteren Fällen Barabhebungen von einem Konto der T. GmbH vorzunehmen, um die entsprechenden Beträge privat zu verwenden, hat der Mitangeklagte sich jeweils als Täter wegen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten der T. GmbH strafbar gemacht. Das in der Zustimmung zu den genannten Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen liegende Einverständnis des Mitangeklagten, bei dem es sich zugleich um den alleinigen Gesellschafter der T. GmbH handelt, zu dem dem Gesellschaftsvermögen nachteiligen Verhalten entfaltet keine tatbestandausschließende Wirkung (zum Tatbestandausschluss bei wirksamer Zustimmung BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11, NStZ-RR 2012, 80 mwN). Denn die entsprechende Zustimmung war, wie das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, im Verhältnis zur Gesellschaft missbräuchlich, weil mit ihr unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht eine Gefährdung der Liquidität der T. GmbH einherging (vgl. nur BGH aaO).

    Auch die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Mitangeklagten wegen Bankrotts (…) ist nicht zu beanstanden. Er hat bei der Veranlassung des Angeklagten, Überweisungen auszuführen und Barabhebungen vorzunehmen, jeweils als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (der T. GmbH) gehandelt (…) Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (…) Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (…)

  • Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 337/15) konnte sich zum vorsätzlichen Bankrott äussern und hier im Bereich der Verjährung klarstellen wie Fristen zu berechnen sind: Es ging um die Frage, ob ein zu Anfangs verheimlichtes Vermögen ab dann als Tathandlung der Verjährungsfrist unterliegt oder ob – bedingt durch ein fortdauerndes Verheimlichen! – eine Verjährung erst später, etwa bei der Restschuldbefreiung eintritt. Der BGH geht von letzterem aus:

    Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird. (…)

    Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Rest- schuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Be- schluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erlangt hat (vgl. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO bzw. § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751). Tatbestandsmäßige Handlungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter möglich (vgl. Radtke/ Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 96 mwN). Auch ist das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Restschuldbefreiung darstellt (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bis dahin wird durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle Unrecht der Tat vertieft, weil hierdurch der Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert wird.

    Die Entscheidung ist dogmatisch gesehen durchaus interessant, bedeutet für Betroffene aber vor allem eines: Wer sauber aus allem raus kommen möchte muss von Anfang an ehrlich mitarbeiten. Es gibt bei laufender Insolvenz mit dem BGH nicht die Möglichkeit, einfach durch langes Schweigen die Sache auszusitzen, insoweit war auch klar, dass man ein schlicht fortdauerndes Fehlverhalten nicht auch noch strafrechtlich privilegieren wird.

  • Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited

    Bisher war durchaus umstritten, wie mit der Limited in Deutschland im Fall der Insolvenz umzugehen ist: Gilt hier §64 GmbhG, der eine Antragspflicht für den Geschäftsführer mit weitreichender Haftung vorsieht oder nicht? Nun endlich konnte sich der EUGH (C‑594/14) in einem Vorlageverfahren zu dieser Frage äußern und stellt fest:

    Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

    Das bedeutet also, es gibt keine europarechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des §64 GmbHG bei derartigen Limited. Entsprechend müssen sich Geschäftsführer derartiger Unternehmen mit dieser Haftungsproblematik auseinandersetzen.

    Dazu bei uns: Zur Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung: Ein kurzer Überblick