BGH zur Auslegung des § 23 ArbNErfG: Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt den heiklen Grenzbereich zwischen privater Kreativität und dienstlich genutztem Innovationspotenzial. Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Erfindungen machen, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung – doch wie lässt sich diese bestimmen?
Und was geschieht, wenn eine einmal getroffene Vereinbarung sich im Nachhinein als deutlich unausgewogen erweist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 12. November 2024 (X ZR 37/22) mit der Unwirksamkeit überhöhter Vergütungsvereinbarungen auseinandergesetzt – und dabei zentrale Fragen zur Auslegung des § 23 Abs. 1 ArbNErfG beantwortet.
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