Auch Personalausweise kann man stehlen

Gar nicht so einfach: Wenn man jemandem einen Personalausweis entwendet – ist das ein oder eine ? Letzteres befand das Amtsgericht Stuttgart (1 Cs 14 Js 19078/06), ersteres nun das OLG Stuttgart (6 Ss 1458/09). Dabei wird richtigerweise festgestellt, dass die Tatsache, dass der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, keinen Ausschlag geben kann, denn:

Der Angeklagte handelte in Zueignungsabsicht, als er den Ausweis dem Berechtigten wegnahm, um ihn dauerhaft selbst zu behalten und bei Gelegenheit zu benutzen. Zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 StGB gehört der bestimmte Wille des Täters, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen „einzuverleiben“, es, wenn auch nur für begrenzte Zeit, „für sich auszunutzen“ (vgl. BGH NJW 1977, 1460, m.w.N.). Für die „Einverleibung in das Vermögen“ ist es ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöht und ob er sich bereichern will. Der Ausweis besaß aber für den Angeklagten „in dem ihm eigenen Funktionsbereich“ davon unabhängig durchaus einen Nutzwert (vgl. BGH NJW 1977, 1460, 1461 für die Wegnahme von Strafakten).
An der für den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erforderlichen Zueignungsabsicht fehlt es im Wesentlichen nur dann, wenn der Täter die weggenommene Sache von vornherein wegwerfen oder zerstören will (bloßer Schädigungswille, vgl. BGH NJW 1985, 812) oder wenn er die Sache mit dem Willen an sich nimmt, sie wieder zurückzugeben (Rückführungswille, vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 242 Rn. 39 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte wollte den Ausweis vielmehr in seine Habe einbringen („Einverleiben in sein Vermögen“).
Dabei wollte er auch wie ein Eigentümer über das Tatobjekt verfügen. Zwar steht der Personalausweis nicht im Eigentum des Inhabers, sondern im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 7 Satz 2 PersonalAuswG). Durch die Wegnahme und Benutzung durch einen Nichtberechtigten, wird der Ausweis aber dem Zugriff durch den Aussteller entzogen. Der Täter steht anders als der berechtigte Ausweisinhaber in Bezug auf den Ausweis in keiner rechtlichen Beziehung zum Aussteller; der Dieb kommt mit dem unrechtmäßigen Besitz des Ausweises gerade nicht seiner gesetzlichen Ausweispflicht (vgl. § 1 Abs. 1 PersonalAuswG) nach. Die beliebige Benutzung oder Weiterveräußerung des Ausweises durch den Dieb erfolgt unter faktischer Verdrängung des Ausstellers aus seiner Eigentümerstellung (vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 33 a; a.A. bei Wegnahme von Ausweisen: Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 2. Auflage, § 242 Rn. 103). Dies trat vorliegend offen darin zu Tage, dass der Angeklagte den Ausweis später für seine Zwecke unter Missachtung des Eigentumsrechts des Ausstellers, Einwirkungen Fremder auf die Sache auszuschließen (§ 903 BGB), durch Aufbringen eines nachgemachten Adressaufklebers samt falschen Stempels der Landeshauptstadt Stuttgart verfälschte. Außerdem nutzte er den Ausweis wie einen „eigenen“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.