Wird jemand auf Grund fehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen zu Unrecht einer Straftat verdächtigt, hat er Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
In einem Ort kam es zu einer Serie von Brandstiftungen. Besonders betroffen war ein Hof, in dem es fünfmal brannte. Nach dem letzten Brand konzentrierte sich der Verdacht auf den Sohn der Familie, deren Hof am stärksten betroffen war. Die Ermittlungsbehörden erwirkten einen Gerichtsbeschluss, nach dem die Wohnräume abgehört wurden. Der Sohn wurde schließlich in Untersuchungshaft genommen. Auf seine Beschwerde wurde der Haftbefehl sechs Wochen später wieder aufgehoben. Schließlich stellte sich heraus, dass der Sohn unschuldig war.Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe war der Ansicht, dass die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft außerhalb des Vertretbaren lag. Die Staatsanwaltschaft hatte den Verdacht gegen den Sohn ganz entscheidend darauf gestützt, dass eine Brandlegung von außen ausgeschlossen werden und deshalb nur ein Familienmitglied als Täter in Betracht kommen könne. Ein Feuerwehrmann hatte aber ausgesagt, ihm sei bei einem Brand oberhalb der Stalltür eine Öffnung von etwa 30 cm aufgefallen. Hier hätte auch von außen ein Brandsatz in den Stall geworfen werden können. Dies hatte die Ermittlungsbehörde bei der Beantragung des Haftbefehls nicht erwähnt. Hätte sie dies getan, wäre der Haftbefehl gar nicht erlassen worden. Die Ermittlungsbehörde hatte damit ihre Pflicht zur unvoreingenommenen und objektiven Tätigkeit verletzt. Das OLG hielt auch die Abhörmaßnahmen für pflichtwidrig. Derartige Maßnahmen sind nur zur Abwehr einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“ zulässig. Es lagen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass unmittelbar weitere Brandstiftungen bevorstanden. Diese Verletzungen der Amtspflichten verpflichten die Ermittlungsbehörden zum Schadenersatz (OLG Karlsruhe, 13 U 94/01).
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