Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Ersatz von Hausrat nach Brand

Aufwendungen, die für die Ersatzbeschaffung von zerstörtem Hausrat entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine entsprechende Hausratversicherung abzuschließen.

Zwar waren im Streitfall die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung auf Grund der Zerstörung durch den Brand in der Wohnung des Steuerpflichtigen außergewöhnlich und notwendig. Die Anerkennung scheitert in der Regel aber daran, dass die Aufwendungen deshalb nicht zwangsläufig entstanden sind, weil sie durch Abschluss einer Hausratversicherung hätten vermieden werden können. Mit einer derartigen Hausratversicherung würden Kosten individuell für den Steuerpflichtigen ersetzt, die sich bei einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sonst zu Lasten der Allgemeinheit auswirken würden (FG Niedersachsen, 3 K 533/96).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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