Aufwendungen, die für die Ersatzbeschaffung von zerstörtem Hausrat entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine entsprechende Hausratversicherung abzuschließen.
Zwar waren im Streitfall die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung auf Grund der Zerstörung durch den Brand in der Wohnung des Steuerpflichtigen außergewöhnlich und notwendig. Die Anerkennung scheitert in der Regel aber daran, dass die Aufwendungen deshalb nicht zwangsläufig entstanden sind, weil sie durch Abschluss einer Hausratversicherung hätten vermieden werden können. Mit einer derartigen Hausratversicherung würden Kosten individuell für den Steuerpflichtigen ersetzt, die sich bei einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sonst zu Lasten der Allgemeinheit auswirken würden (FG Niedersachsen, 3 K 533/96).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.