Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Ersatz von Hausrat nach Brand

Aufwendungen, die für die Ersatzbeschaffung von zerstörtem Hausrat entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine entsprechende Hausratversicherung abzuschließen.

Zwar waren im Streitfall die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung auf Grund der Zerstörung durch den Brand in der Wohnung des Steuerpflichtigen außergewöhnlich und notwendig. Die Anerkennung scheitert in der Regel aber daran, dass die Aufwendungen deshalb nicht zwangsläufig entstanden sind, weil sie durch Abschluss einer Hausratversicherung hätten vermieden werden können. Mit einer derartigen Hausratversicherung würden Kosten individuell für den Steuerpflichtigen ersetzt, die sich bei einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sonst zu Lasten der Allgemeinheit auswirken würden (FG Niedersachsen, 3 K 533/96).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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