Aufwendungen, die für die Ersatzbeschaffung von zerstörtem Hausrat entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine entsprechende Hausratversicherung abzuschließen.
Zwar waren im Streitfall die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung auf Grund der Zerstörung durch den Brand in der Wohnung des Steuerpflichtigen außergewöhnlich und notwendig. Die Anerkennung scheitert in der Regel aber daran, dass die Aufwendungen deshalb nicht zwangsläufig entstanden sind, weil sie durch Abschluss einer Hausratversicherung hätten vermieden werden können. Mit einer derartigen Hausratversicherung würden Kosten individuell für den Steuerpflichtigen ersetzt, die sich bei einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sonst zu Lasten der Allgemeinheit auswirken würden (FG Niedersachsen, 3 K 533/96).
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