Was das AG München (412 C 3825/08) entschieden hat, überrascht im Grundsatz nicht: Es gibt keine allgemeine Pflicht für Vermieter, einen vom Mieter gesuchten „Nachmieter“ zu akzeptieren. Zwar mag man eine solche Pflicht vertraglich vereinbaren können, in der Praxis gibt das aber eher selten – so auch in dem vor dem Amtsgericht München entschiedenen Fall.
Das „drumherum“ in der Sache ist dabei durchaus noch einen Blick Wert: Gestritten wurde letztlich nicht unmittelbar um den „Nachmieter“, sondern es ging darum, dass der ursprünglich vom Mieter gesuchte Nachmieter eine hohe Ablösesumme für die vorhandene Küche etc. zahlen wollte. Der vom Vermieter gesuchte Nachmieter, hatte daran kein Interesse – nunmehr wollte der Mieter auf Schadensersatz klagen, erlebte aber eine Abfuhr. Die Vertragsfreiheit des Mieters wird hier schlichtweg nicht eingeschränkt.
Hinweis: Allerdings ist die Vertragsfreiheit nicht mehr grenzenlos – bei geschiedenen Paaren kann der Vermieter als Vertragspartner nur stumm daneben stehen, wenn das ehemalige Ehepaar hier am Vertrag Änderungen vornimmt. Erläutert habe ich das hier.
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