AGB-Recht: Keine Einschränkung von Rechten „soweit gesetzlich zulässig“

Regelmäßig findet sich in Verträgen die Formulierung, dass bestimmte Rechte oder die Haftung beschränkt sind „soweit dies rechtlich zulässig ist“. Selbst in der GPLv3 findet sich u.a. der Satz

„Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“

Dass dies unzulässig ist, ist unter Vertragsrechtlern nicht ernsthaft im Diskurs. Gleichwohl konnte sich nun der BGH (VIII ZR 26/14) dazu äussern. Es ging um eine Klausel auf einem KFZ-Kaufvertrag, die Gewährleistungsrecht esoweit rechtlich zulässig einschränken wollte:

„Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel […].“

Damit hatte der BGH dann doch erhebliche Probleme, denn derartige Formulierungen sind nicht verständlich und verstossen damit gegen das Transparenzgebot im AGB-Recht:

Der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht (…) Derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (…)

Das Ergebnis überrascht nicht, die zu Grunde liegende Rechtsprechung des BGH kann als gefestigt betrachtet werden. Gleichwohl ist es sinnvoll, die nunmehr konkrete Entscheidung nochmals vor Augen zu haben. Die Öffnung der AGB in die Richtung, dass eine quasi-gesetzliche Kontrolle als korrektiv aufgenommen wird funktioniert eindeutig nicht – eine unwirksame Klausel bleibt damit unwirksam. Wer also die Gewährleistung auf ein gesetzliches Minimum reduzieren möchte, der kommt nicht umhin, es sauber zu formulieren. Einfach nur „es gilt das was für mich optimal vereinbar ist“ ist unwirksam.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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