AGB-Recht: BGH zur Prüfung der Wirksamkeit einzelner Klauseln

Durchaus schwierig ist die Frage, wann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unwirksame Klausel die Wirksamkeit einer anderen Klausel in Frage stellen kann. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn es sich zwar um objektiv getrennte Klauseln handelt, diese aber insgesamt in einem zumindest sprachlichen Zusammenhang stehen. Der BGH macht es hier in ständiger Rechtsprechung aber einfach mit der Faustformel „Wenn die eine Klausel gestrichen werden kann ohne dass die andere betroffen ist“, dann bleibt die andere wirksam:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sogenannter blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (s. zu alldem nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 325/12, NJW 2014, 141, 142 Rn. 14 mwN) – BGH, III ZR 126/15

Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass sauber strukturierte AGB dazu führen können, dass selbst bei sprachlichem Zusammenhang letztlich die Wirksamkeit von AGB-Bestandteilen gesichert werden kann. Die Voraussetzung dürfte aber ein logischer Aufbau sein (um eine mangelnde Transparenz zu verhindern) und eine sprachliche Struktur die einzelne Aussagen sauber voneinander trennt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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