AGB-Recht: BGH zur Prüfung der Wirksamkeit einzelner Klauseln

Durchaus schwierig ist die Frage, wann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unwirksame Klausel die Wirksamkeit einer anderen Klausel in Frage stellen kann. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn es sich zwar um objektiv getrennte Klauseln handelt, diese aber insgesamt in einem zumindest sprachlichen Zusammenhang stehen. Der BGH macht es hier in ständiger Rechtsprechung aber einfach mit der Faustformel “Wenn die eine Klausel gestrichen werden kann ohne dass die andere betroffen ist”, dann bleibt die andere wirksam:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sogenannter blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (s. zu alldem nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 325/12, NJW 2014, 141, 142 Rn. 14 mwN) – BGH, III ZR 126/15

Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass sauber strukturierte AGB dazu führen können, dass selbst bei sprachlichem Zusammenhang letztlich die Wirksamkeit von AGB-Bestandteilen gesichert werden kann. Die Voraussetzung dürfte aber ein logischer Aufbau sein (um eine mangelnde Transparenz zu verhindern) und eine sprachliche Struktur die einzelne Aussagen sauber voneinander trennt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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