Abspaltung eines Teilbetriebs und Buchwertansatz: IT-Infrastruktur als Streitpunkt

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (1 K 985/22) befasste sich mit der steuerlichen Behandlung der Abspaltung eines Teilbetriebs gemäß § 15 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Im Zentrum stand die Frage, ob stille Reserven ohne Aufdeckung übertragen werden können und welche Anforderungen dabei an die physische Kontrolle von IT-Infrastruktur gestellt werden. Diese Entscheidung wirft zentrale Fragen im Spannungsfeld von Steuerrecht, IT-Infrastruktur und Unternehmensorganisation auf.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft einer Holding, spaltete 2014 einen Teil ihres Betriebs zwecks Kooperation mit einem anderen Unternehmen ab. Dieser Teilbetrieb umfasste Geschäftsbereiche, die in einem neu gegründeten Unternehmen (C-) weitergeführt wurden. Die Klägerin setzte in ihrer Steuererklärung einen Buchwertansatz gemäß § 15 Abs. 2 UmwStG an. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es die für einen Teilbetrieb erforderliche Selbstständigkeit nicht gegeben sah, insbesondere mit Blick auf die Kontrolle über die IT-Infrastruktur, die nicht physisch verlagert worden war.

Rechtliche Analyse

Anforderungen an die Übertragung der IT-Infrastruktur

Das Finanzamt argumentierte, dass die physische Verlagerung der IT-Hard- und Software notwendig sei, um die organisatorische Selbstständigkeit des Teilbetriebs zu gewährleisten. Es berief sich auf den Missbrauchsvermeidungscharakter von § 15 Abs. 2 UmwStG. Das Gericht wies diese Auffassung zurück und stellte klar, dass eine vorübergehende Einrichtung separater Rechenzentren technisch unsinnig und wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Es genügte nach Ansicht des Gerichts, dass die IT-Ressourcen durch organisatorische Maßnahmen dem abgespaltenen Betriebsteil zugeordnet waren.

Organisatorische Selbstständigkeit

Der Senat führte aus, dass eine organisatorische Abtrennung ausreichend sei, sofern die IT-Dienste exklusiv für den abgespaltenen Betriebsteil bereitgestellt werden. Die Nutzung zentralisierter Rechenzentren innerhalb eines Konzerns widerspreche nicht den Anforderungen an die Abspaltung, solange die notwendige Kontrolle gewährleistet sei.

Buchwertansatz und Missbrauchsvermeidung

§ 15 Abs. 2 UmwStG dient der Verhinderung von Steuerumgehung durch die Verschiebung stiller Reserven. Das Finanzgericht betonte, dass dies nicht zu einer übermäßigen Belastung der Unternehmen führen dürfe. Es sei vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die Vermeidung einer separaten IT-Infrastruktur könne nicht als missbräuchlich angesehen werden.

Abspaltung eines Teilbetriebs und Buchwertansatz: IT-Infrastruktur als Streitpunkt - Rechtsanwalt Ferner

Diese Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, deren Geschäftsmodelle stark von IT-Infrastruktur abhängen. Sie schafft Rechtssicherheit dahingehend, dass es keine Notwendigkeit gibt, erhebliche technische Anpassungen vorzunehmen, um steuerrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Zentralisierte IT-Lösungen bleiben zulässig, sofern die organisatorische Kontrolle über die abgespaltenen Daten und Systeme nachweisbar ist.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg bietet eine ausgewogene Interpretation von § 15 Abs. 2 UmwStG, die den Anforderungen moderner IT-Infrastrukturen Rechnung trägt. Es stellt klar, dass die physische Kontrolle über IT-Komponenten keine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Abspaltung ist. Diese Entscheidung hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die ihre Betriebsorganisation im Zuge von Umstrukturierungen optimieren möchten. Das Gericht berücksichtigt die Realität komplexer IT-Landschaften und vermeidet unnötige wirtschaftliche und technische Belastungen.

Es wird hier die Bedeutung einer sorgfältigen organisatorischen Trennung und dokumentierten Kontrolle im Kontext von Abspaltungen und Teilbetriebsübertragungen aufgezeigt. Dabei wird deutlich, dass Steuerrecht und IT-Management Hand in Hand gehen müssen, um rechtliche Risiken zu minimieren und wirtschaftliche Effizienz zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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