§31 BTMG: Voraussetzungen der Aufklärungshilfe

Hat ein Angeklagter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beigetragen, so liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat in Zusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch hinsichtlich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg erzielt wurde. Ein Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch für die Aufklärung von Taten anderer Beteiligter von wesentlicher Bedeutung sein, wenn dadurch wichtige Tatsachen bekannt werden oder bereits vorhandene Erkenntnisse auf eine sicherere Grundlage gestellt werden.

Für einen Aufklärungserfolg, der die behördlichen Ermittlungen ermöglicht oder erleichtert, kommt es auf die Angaben an, die der Beschuldigte bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses gemacht hat; ein Bestreiten oder Relativieren erst in der Hauptverhandlung ist dann unerheblich (so BGH, 2 StR 299/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.