§31 BTMG: Voraussetzungen der Aufklärungshilfe

Hat ein Angeklagter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a beigetragen, so liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat in Zusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch hinsichtlich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg erzielt wurde. Ein Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch für die Aufklärung von Taten anderer Beteiligter von wesentlicher Bedeutung sein, wenn dadurch wichtige Tatsachen bekannt werden oder bereits vorhandene Erkenntnisse auf eine sicherere Grundlage gestellt werden.

Für einen Aufklärungserfolg, der die behördlichen Ermittlungen ermöglicht oder erleichtert, kommt es auf die Angaben an, die der Beschuldigte bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses gemacht hat; ein Bestreiten oder Relativieren erst in der ist dann unerheblich (so BGH, 2 StR 299/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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