Hat ein Angeklagter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beigetragen, so liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat in Zusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch hinsichtlich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg erzielt wurde. Ein Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch für die Aufklärung von Taten anderer Beteiligter von wesentlicher Bedeutung sein, wenn dadurch wichtige Tatsachen bekannt werden oder bereits vorhandene Erkenntnisse auf eine sicherere Grundlage gestellt werden.
Für einen Aufklärungserfolg, der die behördlichen Ermittlungen ermöglicht oder erleichtert, kommt es auf die Angaben an, die der Beschuldigte bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses gemacht hat; ein Bestreiten oder Relativieren erst in der Hauptverhandlung ist dann unerheblich (so BGH, 2 StR 299/22).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.