Zur Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung

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In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. April 2024 (Aktenzeichen: 6 StR 386/23) wurde die Verurteilung einer Richterin wegen Rechtsbeugung in 15 Fällen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Diese Analyse beleuchtet die rechtlichen Aspekte und die Anforderungen, die der BGH an die Feststellung der Rechtsbeugung gestellt hat.

Sachverhalt

Die Angeklagte, eine Richterin am Amtsgericht, wurde wegen Rechtsbeugung verurteilt, da sie in mehreren Fällen ohne Anhörung der Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet hatte. Sie begründete dies unter anderem mit Zeitmangel und persönlicher Überlastung. Das Landgericht sah in ihrem Verhalten eine bewusste und schwere Verletzung der Verfahrensrechte der Betroffenen.

Rechtliche Analyse

Definition und Voraussetzungen der Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

Rechtsbeugung liegt vor, wenn ein Amtsträger, hier eine Richterin, sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Ein elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung ist erforderlich, der über eine bloße falsche Rechtsanwendung hinausgeht und das Vertrauen in die Rechtspflege schwer erschüttert.

Anforderungen an die Feststellungen zur Rechtsbeugung

Der BGH betonte, dass für die Feststellung der Rechtsbeugung eine detaillierte und umfassende Darstellung aller relevanten Umstände erforderlich ist. Dies schließt ein, dass das Tatgericht die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der beanstandeten Maßnahmen umfassend darlegt und prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffenen Entscheidungen tatsächlich fehlten. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht dies nicht hinreichend getan, was zur Aufhebung des Urteils führte:

Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung beugt das Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB vielmehr nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (…) Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (…)

Subjektive Tatseite und Motivation der Angeklagten

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die subjektive Tatseite. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Angeklagte bewusst und aus sachfremden Erwägungen handelte oder ob sie lediglich aufgrund einer Überlastungssituation und mangelnder Sorgfalt gegen Verfahrensnormen verstieß. Die bloße Feststellung, dass die Angeklagte die Verfahrensrechte der Betroffenen verletzte, reichte nicht aus, um eine bewusste und schwere Rechtsbeugung nachzuweisen.

Die Entscheidung ist ein – wenn auch nicht ungewöhnliches – Trauerspiel. Dazu muss man wissen, dass wir in unserer Kanzlei sehr erfahren sind in der Verteidigung von Richtern und auch Staatsanwälten, denen diverse Straftaten vorgeworfen werden. Kollegen sind immer wieder erstaunt, wie sich ihre Kollegen in eigenen Verfahren präsentieren; das vorliegende Verfahren bietet da keine Ausnahme, wobei die hier gelebte Arbeitsverweigerung ausgerechnet in einem solchen Fall schon überraschend ist. Einige Zitate aus der Entscheidung sollen dies verdeutlichen:

  • „Dass die Angeklagte die gesetzliche Eilkompetenz in unvertretbarer Weise angenommen oder gar ohne Prüfung wahrheitswidrig in den Akten vermerkt hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt.“
  • „Der Senat vermag – korrespondierend mit den unzureichenden Feststellungen zu den abgeurteilten Tathandlungen – schon nicht nachzuvollziehen, auf welcher Rechtsgrundlage die 41 weiteren Unterbringungsentscheidungen getroffen wurden.“
  • „Ungeachtet der Frage, ob aus einer „fehlerfreien“ und besonders sorgsamen Bearbeitung allgemeiner Zivilsachen auf eine fehlende Überlastung der Angeklagten im Tatzeitraum insgesamt geschlossen werden könnte, ist die Würdigung jedenfalls insoweit lückenhaft.“
  • „Die Strafkammer deckt nicht den gesamten Tatzeitraum ab. Sie stützt sich allein auf die Aussage einer zur Tatzeit in Teilzeit und als Richterin auf Probe tätigen Kollegin der Beschwerdeführerin, deren Vertreterin und Ansprechpartnerin sie nur für den kurzen Zeitraum von etwa vier Monaten war.“

Um es hart und deutlich zu sagen: Wessen Geistes Kind muss man sein, um – basierend auf derart lückenhafter „Arbeit“ – einem Kollegen ins Stammbuch schreiben zu wollen, so schlecht zu arbeiten, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt?

Weitere Erwägungen

Materielle Rechtskonformität der Entscheidungen

Der BGH betonte, dass auch die materielle Rechtskonformität der Entscheidungen der Angeklagten in die Bewertung einfließen muss. Es ist zu prüfen, ob die angeordneten Maßnahmen im Ergebnis gerechtfertigt waren, selbst wenn Verfahrensfehler vorlagen. Dies hatte das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt.

Folgen der Rechtsverletzungen

Ein weiterer Punkt war die Berücksichtigung der tatsächlichen Folgen der Verfahrensverstöße. Das Landgericht hatte nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Nachteile den Betroffenen durch die Verfahrensfehler entstanden waren und in welchem Umfang die Freiheitsentziehungen tatsächlich durchgeführt wurden.

Fazit

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellung von Rechtsbeugung. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Darstellung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls. Eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften reicht nicht aus, um eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu rechtfertigen. Diese Entscheidung stärkt die Rechtsstaatlichkeit und stellt sicher, dass Verurteilungen wegen Rechtsbeugung nur bei schwerwiegenden und bewussten Verstößen gegen die Rechtsordnung erfolgen.

Rechtsanwalt Jens Ferner