Zum Gerichtsstand bei einem Vertrag über die Erstellung einer Webseite

Das Landgericht Bochum (5 O 89/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, an welchen Gerichtsstand Streitigkeiten aus einem Vertrag über die Erstellung einer Webseite zu führen sind. In diesem Rahmen war für das Gericht um zu prüfen, wo eigentlich der Erfüllungsort liegt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass ein solcher Anstellungsvertrag richtigerweise als Werkvertrag einzustufen ist. Dies führt dazu, dass Erfüllungsort der Wohnort bzw. Sitz desjenigen ist, der die Webseite erstellt und an eben jenem Ort seine Tätigkeit ausführt. Nicht ausschlaggebend ist es, wo der Server steht, auf dem die Webseite später hochgeladen wird. An dieser Stelle wäre schon fraglich, warum dies überhaupt Ansatzpunkt sein soll, sofern alleine die Erstellung einer Webseite geschuldet ist und eben nicht auch das online Stellen der Webseite. Das Landgericht hat dann noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der Standort des Servers im Falle der Rückabwicklung des Vertrages in Betracht kommt (dazu wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg verwiesen, 8 U 51/10).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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