Beim Landgericht Hamburg (315 O 422/12) ging es um eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen derzufolge das Angebot eines Bestellers in einem Onlineshop automatisch nach fünf Tagen als nicht angenommen gilt, wenn keine Auftragsbestätigung erteilt wird. Andersherum ausgedrückt geht es darum, dass jemand etwas in einem Onlineshop bestellt und dann fünf Tage lang „nichts hört Anführungszeichen. In diesem Fall sollen schlicht davon ausgegangen werden, dass ein Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Betreiber eines Onlineshops wurde nach Verwendung einer solchen Klausel von einem Konkurrenten abgemahnt, das Landgericht Hamburg war dann aber der Auffassung, dass es hier keine Bedenken gibt. Aber Vorsicht: Die Frist muss ausreichend bemessen sein.
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