Zugeschneite Verkehrsschilder

Zur Zeit lese ich oft in Zeitungen & im Netz etwas zum Thema „verschneite Verkehrsschilder“ – dabei wird sich oft auf ein Urteil des OLG Hamm (III-3 RBs 336/09) bezogen, dass anlässlich eines durch Baumbewuchs verdeckten Schildes feststellte, dieses „gelte“ nur dann, wenn man es auch sehen könne. Es ist keineswegs falsch, grundsätzlich festzuhalten, ein Verkehrsschild entfalte keine Wirkung, wenn es nicht gesehen werden kann. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz gewichtige Ausnahmen, die m.E. hin und wieder etwas zu kurz kommen:

  1. Das Schild darf wirklich nicht erkennbar sein. Sehr oft habe ich zur Zeit Schilder gesehen, die zwar vom Schnee verdeckt sind, aber problemlos mit einem nur ein wenig mehr als üblich aufmerksamen zweiten Blick gut zu erkennen sind. Man sollte also nicht leichtfertig die Augen verschliessen. Nur weil Schnee auf dem Schild liegt, ist es noch lange nicht „nicht erkennbar“.
  2. Weiterhin darf dem Autofahrer das Schild auch nicht sonstwie bekannt sein. Wer nachweislich seit Jahren an dem Schild vorbeifährt dürfte gewisse argumentative Schwierigkeiten haben.
  3. Und zu guter Letzt darf das Schild auch sonst nicht zuzuordnen sein. Ein vollkommen von Schnee verdecktes achteckiges Schild ist eindeutig ein Stopp-Schild. Und ein auf dem Kopf stehendes Dreieck heisst Vorfahrt achten.

Fazit: Für mich eine Phantomdiskussion die ihre einzige Praxisrelevanz dann zeigen dürfte, wenn man innerorts 50 fährt, wo man das 30er Schild nicht gesehen hat. Vielleicht auch noch auf der Autobahn, wo ein 60er oder 80er Schild nicht gesehen wurde. In allen anderen Fällen wird es schon schwierig: Vorfahrtsschilder die man nicht sieht führen zur Annahme von „Rechts vor Links“ und bei heftigem Wetter muss man so oder so seine Geschwindigkeit anpassen, weswegen andere Geschwindigkeitsprobleme als die eben angeführten gar nicht auftreten dürften. Die ansonsten alltäglichen Stopp-Schilder erkennt man im Regelfall an der Form.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.