Corona: Außerordentliche Gesellschafterversammlung verschoben

Das Teilnahmerecht an einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist elementar. Daher müssen bei der Terminsfindung die Interessen der Gesellschafter berücksichtigt werden. In einem Fall des Landgerichts Stuttgart (40 O 46/20 KfH) hatte dies die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend getan.

Das LG: Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist zu verschieben, wenn eine Einreise von Gesellschaftern aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Die Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter, denen die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung erst 11 Tage vor der Versammlung mitgeteilt wird, nicht zu Anstrengungen, die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, die über eine (abschlägig beantwortete) Flugbuchungsanfrage hinausgehen.

Dass es den klagenden Gesellschaftern auf den Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung tatsächlich ankam, haben sie durch geltend gemachte Auskunftsansprüche im Hinblick auf den Inhalt der Tagesordnung – bis hin zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – hinreichend gegenüber der Verfügungsbeklagten dokumentiert. Für diese war gleichzeitig offensichtlich, dass eine Anreise zu einer Gesellschafterversammlung angesichts der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen nicht in einer ähnlich kurzen Zeit geplant und erreicht werden konnte, wie dies in „gewöhnlichen Zeiten“ der Fall wäre. So war z. B. der 14-tägige Zeitraum von Quarantäneverpflichtungen bei der Einreise nach Deutschland aus bestimmten Gebieten allgemein bekannt. Dass deutlich weniger Tage für eine Reiseplanung nicht ausreichten, lag also für die Verfügungsbeklagte auf der Hand.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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