Bei der Frage, ob zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen ist, kann sich die Frage stellen, ob Nebenräume dem Wohnungsbegriff unterfallen. Dies ist mit dem BGH dann der Fall, wenn die Nebenräume durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind; dies kann insbesondere der Fall sein, weil sie – wie
etwa die Kellerräume eines Einfamilienhauses – mit der Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen (BGH, 1 StR 378/11, 5 StR 361/17 oder 6 StR 46/21). Daran fehlt es bei einer Garage, wenn diese durch einen Zwischenraum vom Wohngebäude baulich und räumlich getrennt ist (so nun BGH, 6 StR 344/21).
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