Bei der Frage, ob zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen ist, kann sich die Frage stellen, ob Nebenräume dem Wohnungsbegriff unterfallen. Dies ist mit dem BGH dann der Fall, wenn die Nebenräume durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind; dies kann insbesondere der Fall sein, weil sie – wie etwa die Kellerräume eines Einfamilienhauses – mit der Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen (BGH, 1 StR 378/11, 5 StR 361/17 oder 6 StR 46/21). Daran fehlt es bei einer Garage, wenn diese durch einen Zwischenraum vom Wohngebäude baulich und räumlich getrennt ist (so nun BGH, 6 StR 344/21).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.