Bei der Frage, ob zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen ist, kann sich die Frage stellen, ob Nebenräume dem Wohnungsbegriff unterfallen. Dies ist mit dem BGH dann der Fall, wenn die Nebenräume durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind; dies kann insbesondere der Fall sein, weil sie – wie etwa die Kellerräume eines Einfamilienhauses – mit der Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen (BGH, 1 StR 378/11, 5 StR 361/17 oder 6 StR 46/21). Daran fehlt es bei einer Garage, wenn diese durch einen Zwischenraum vom Wohngebäude baulich und räumlich getrennt ist (so nun BGH, 6 StR 344/21).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).