Das Landgericht Flensburg (6 HKO 42/19) sah 30.000, EUR als angemessene Vertragsstrafe an, da ein Möbelhaus wiederholt irreführend geworben und falsche Angaben zu seinen Verkaufsprodukten gemacht hatte.
Das Möbelhaus war „Wiederholungstäter“: Es hatte schon zweimal irreführend für seine Produkte geworben und für seine Möbel die falsche Holzart angegeben. Nun ging es um den mittlerweile dritten Verstoß. Der Verband Sozialer Wettbewerb forderte eine Vertragsstrafe in o.g. Höhe.
Zu Recht, sagte das LG Flensburg. Die Vertragsstrafe sei noch angemessen, obwohl der jetzige Verstoß nur bei einem Möbel aus dem unteren Preissegment vorgelegen habe und dessen Auswirkung auf den Wettbewerb geringfügig gewesen sei. Das LG hob hervor: Der Wettbewerbsverband vertrete das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und die Beklagte habe die Wettbewerbsregeln mehrfach verletzt. Die bisherigen Vertragsstrafen seien ohne Wirkung geblieben.
Aus diesem Grund müsse die Vertragsstrafe das Unternehmen von einer weiteren Verletzung des Wettbewerbsrechts abhalten. Deren Höhe hänge auch von der Größe des Unternehmens und den aufzuwendenden Kosten zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen ab. Die Beklagte hatte im vorangegangenen Geschäftsjahr in Deutschland einen Umsatz in Höhe von 1,1 Milliarden Euro vorzuweisen. Damit schien dem LG eine wesentlich geringere Vertragsstrafe zur Einwirkung hier nicht geeignet. Die verhängte Vertragsstrafe führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten, so das LG.
- Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Beifahrer - 17. März 2024
- Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer - 17. März 2024
- Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot - 17. März 2024