Eine aktuelle Entscheidung des BGH (I ZR 162/13) dürfte nicht gerade dafür sorgen, dass Abmahnung im Bereich der Gesundheitsbezogenen Angaben nachlassen: Der BGH hat – zu Recht – klar gestellt, dass eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann vorliegen kann, wenn zwar ein Kunstwort zur Werbung genutzt wird, durch die Aufmachung der Verpackung und konkrete Form der Werbung allerdings eine konkrete gesundheitsbezogene Eigenschaft suggeriert wird:
Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe (…)
Dies ist nur folgerichtig, wird aber in Zukunft umso mehr dazu führen, dass Wettbewerber mit der Lupe nach (vermeintlichen) Suggestionen suchen. Der Markt dürfte sich für Abmahnungen ein weiteres Stück geöffnet worden sein.
Es handelt sich zudem um eine produktbezogene Werbung und nicht lediglich um eine allgemeine „Themenüberschrift“ oder einen „Wegweiser“ i. S. bspw. eines bestimmten Menüpunktes auf einer Navigationsleiste des Internetauftritts, wenn sowohl die Grafik als auch die Überschrift (hier: „Volle Power für Ihr Immunsystem“) im unmittelbaren Zusammenhang mit der bildlichen Darstellung konkreter Produkte stehen.
Etwa die Platzierung auf der Startseite des Internetauftritts spricht dagegen. Insbesondere wenn diese direkt unterhalb der Menüleiste auf einem sog. „Slider“, auf dem typischerweise (tages-)aktuelle Werbung verbunden mit Links zu den entsprechenden Produkten eingeblendet wird und sich mittels eines Klicks auf einen der beiden Pfeile am rechten und linken Bildrand aus dem Blickfeld des Betrachters verschieben lässt bzw. nach einer bestimmten vorgegebenen Zeit selbst zugunsten einer anderen Werbeanzeige verschiebt (Oberlandesgericht Hamm, 4 U 81/21)
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