Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 77/18) hat hervorgehoben, dass eine Irreführung durch einen „Sternchenhinweis“ im Rahmen einer Blickfangwerbung nahezu ausgeschlossen ist, wenn die Auflösung des Hinweises im gleichen Kasten (hier ging es um ein Drop-Down-Formular) erfolgt:
Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH GRUR 2016, 207 [BGH 15.10.2015 – I ZR 260/14] Rn. 16 – All net flat)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 77/18
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