Virus: Trojaner Locky

Für immer mehr Unsicherheit sorgt der Trojaner „Locky“, der nach einiger Wartezeit Dateien auf dem eigenen Rechner verschlüsselt und zur Zahlung auffordert, um eine Entschlüsselung zu erreichen.

Bei dem Verhalten handelt es sich um ein offenkundig strafbares Verhalten: Zum einen liegt mindestens eine versuchte vor (§253 StGB) aber auch eine strafbare die bereits im Verschlüsseln der Dateien zu erkennen ist (§303a Abs.1 StGB). Da von einem koordinierten Handeln auszugehen ist, wird jedenfalls das Merkmal der gewerbsmäßigkeit kein Problem darstellen, so dass eine  von mindestens 1 Jahr im Raum steht.

Es gibt angesichts solcher Bedrohungen, die in Zukunft zunehmen dürften, vor allem einen Rat: Sauber getrennte und laufend aktuell gehaltene Backups auf externen Datenträgern. Unternehmen die gehackt wurden finden einen speziellen Beitrag von mir dazu; grundsätzlich sei ohnehin geraten, von Zahlungen Abstand zu nehmen. Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob sich nicht nach einer gewissen Wartezeit ein Tool ergibt, dass die Verschlüsselung wieder rückgängig machen kann, dies wäre nicht das erste Mal in einem solchen Fall.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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