Bei dem Verhalten handelt es sich um ein offenkundig strafbares Verhalten: Zum einen liegt mindestens eine versuchte Erpressung vor (§253 StGB) aber auch eine strafbare Datenveränderung die bereits im Verschlüsseln der Dateien zu erkennen ist (§303a Abs.1 StGB). Da von einem koordinierten Handeln auszugehen ist, wird jedenfalls das Merkmal der gewerbsmäßigkeit kein Problem darstellen, so dass eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr im Raum steht.
Es gibt angesichts solcher Bedrohungen, die in Zukunft zunehmen dürften, vor allem einen Rat: Sauber getrennte und laufend aktuell gehaltene Backups auf externen Datenträgern. Unternehmen die gehackt wurden finden einen speziellen Beitrag von mir dazu; grundsätzlich sei ohnehin geraten, von Zahlungen Abstand zu nehmen. Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob sich nicht nach einer gewissen Wartezeit ein Tool ergibt, dass die Verschlüsselung wieder rückgängig machen kann, dies wäre nicht das erste Mal in einem solchen Fall.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.
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2 Kommentare zu „Virus: Trojaner Locky“
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