Vergleich auf Widerruf: Nachträgliche Änderungen der Prozessparteien

Der BGH (IX ZR 222/17) konnte sich zu Änderungen an einem gerichtlichen Vergleich äussern und feststellen:

  • Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.
  • Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

Dabei ist daran zu denken, dass der Prozessvergleich von rechtlicher Doppelnatur ist: Er ist zum einen den Prozess beendende Prozesshandlung die verfahrensrechtlichen Grundsätzen entsprechen muss – aber auch ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander sondern es sind die prozessualen Wirkungen von den materiell-rechtlichen Vereinbarungen abhängig. Der Prozessvergleich ist dabei nur dann wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es hieran, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor und die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (dazu BGH, VI ZR 326/14).

Nunmehr führt der BGH aus:

Auch nach dem Abschluss eines Prozessvergleichs können die Parteien durch einen Abänderungs- oder die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs ändern oder beseitigen. Allein dadurch entfällt aber nicht die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nachträglich außerhalb des be- endeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die verfahrens- rechtliche Wirkung des Prozessvergleichs nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (BGH, Urteil vom 15. April 1964 – Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 312 f; vom 19. Mai 1982 – IVb ZR 705/80, NJW 1982, 2072, 2073). Das Bundessozialgericht (NJW 1963, 2292) und das Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1962, 423, 424) hatten diese Ansicht schon zuvor vertreten. Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1983, 2212) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines Prozessvergleichs durch die Parteien wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes, auch dessen prozessbeendende Wirkung. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Deshalb kann, wenn ein Rechtsstreit durch einen wirksamen Prozessvergleich bereits beendet ist, sei es weil kein Widerrufsrecht vorbehalten wurde oder weil von einem einseitigen Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wurde, die prozessbeendende Wirkung nicht dadurch wieder beseitigt werden, dass die Parteien nunmehr ein (weiteres) Widerrufsrecht vereinbaren.

Im Streitfall haben die Parteien allerdings die im Prozessvergleich vereinbarte Regelung nicht nach, sondern noch vor dem Wirksamwerden des Vergleichs und damit vor der Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit verän- dert, als sie der Beklagten ein eigenes Widerrufsrecht einräumten. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (…)

Die bloße Verlängerung der Frist, innerhalb der ein formwirksam im Prozessvergleich vereinbartes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist aber mit der erstmaligen Vereinbarung eines Widerrufsrechts und damit einer (zusätzlichen) Bedingung der Wirksamkeit außerhalb des Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den Inhalt, aber auch über das wirksame Zu- standekommen und damit über die prozessualen Folgen – Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – Streit entsteht. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn man den Parteien gestattete, einen formgültig geschlosse- nen Prozessvergleich nachträglich von zusätzlichen Wirksamkeitserfordernis- sen abhängig zu machen, ohne dabei die für einen Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten einzuhalten. Ein solches Wirksamkeitserfordernis ist auch ein im Prozessvergleich noch nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt, der das Wirksamwerden des Vergleichs unter die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des Widerrufs stellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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