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Verbilligte Vermietung: Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“

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Eine Vermietung zu Wohnzwecken gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 Prozent des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (3 K 316/19) ist als Vergleichsgrundlage („ortsübliche Marktmiete“) jedenfalls dann nicht der – ggf. günstigere – örtliche Mietspiegel heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet. Da gegen diese Entscheidung die Revision (IX R 7/20) anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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