UWG: Irreführung durch Verwendung des Begriffs „Manufaktur“

In einer spannenden Entscheidung ging es beim OLG Frankfurt (6 U 46/20) um die Frage, wann die Verwendung des Begriffes „Manufaktur“ im Firmennamen irreführend und damit wettbewerbswidrig sein kann. Hintergrund ist, dass mit der gerichtlichen Entscheidung landläufig mit dem Begriff der „Manufaktur“ – abgrenzend zur industriellen Herstellung von Produkten – eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbunden wird.

Dies führt zu der grundlegenden Entscheidung: Die Firmierung als „Manufaktur“ ist irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird.

Letztlich sah das Gericht als die im Verfahren angegriffene Firmierung im Hinblick auf das Wort „Manufaktur“ als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG an. Im Streit stand dabei, ob sich das Begriffsverständnis nicht nur ändern kann sondern bereits geändert hat – ersteres sieht das OLG auch, nur eben nicht, dass dies schon eingetreten ist:

Vorliegend kann aber weder davon ausgegangen werden, dass sich der Begriff „Manufaktur“ bereits vollständig hin zum Synonym für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ gewandelt hätte, noch, dass eine solch neue Bedeutung schon so weit eingeführt wäre, dass sie nicht mehr als irreführend beanstandet werden könnte (…)

Das vorgelegten Suchergebnis einer Recherche aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder (Anlage B11, Bl. 150 – 204 d.A.) und das vorgelegte Ergebnis einer Recherche im Markenregister (Anlage B12, Bl. 205 – 235 d.A.) lassen entgegen der Meinung der Beklagtenseite keinen Rückschluss auf die Wandlung des Verkehrsverständnisses im Sinne ihres Vortrages zu. Die Suchergebnisse zeigen einzig, dass der Begriff offenbar vielfache Verwendung findet, nicht aber, mit welcher Bedeutung dies geschieht und auch nicht, welche Bedeutung die jeweils angesprochenen Verkehrskreise diesem beimessen. Dass nach dem Vortrag der früheren Beklagten unter den aufgezählten Unternehmen auch solche sind, die keinerlei handwerkliche Leistungen anbieten, lässt gleichfalls nicht den Schluss zu, was der hier angesprochene Verkehrskreis unter „Manufaktur“ versteht. Soweit die frühere Beklagte weiterhin auf einen Auszug aus dem Duden verweist (Anlage B3, Bl. 95 d.A.), ergibt sich aus diesem eben auch, dass das Wort „Manufaktur“ als Synonym für „Handarbeit“ Verwendung findet. Der Duden nennt diese Bedeutung sogar noch vor den von der Beklagtenseite angeführten Begriffen „Unternehmen“ und „Werk“.

(…) ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (…), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen). Hierbei ist auch zu sehen, dass der angesprochene Verkehr die angebotenen nostalgischen Blechschilder mit der angegebenen Produktionsstätte „Manufaktur“ in Verbindung bringt, was eine Herstellung auf „althergebrachte“, handgearbeitete Art erwarten lässt.

Mit der Entscheidung wird deutlich, dass auch Firmennamen in sich bereits irreführend sein können, insbesondere wenn wertende Bestandteile aufgenommen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.