Werberecht: Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen: Privilegien für “Anzeigenblättchen”

Das dürfte einige “Anzeigenblätter” erfreuen: Grundsätzlich gilt ja das Prinzip der Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung. Das OLG Naumburg (10 U 31/09) rüttelt allerdings zu Gunsten der Anzeigenblätter an diesem Grundsatz. Das OLG meint, das ein so genanntes Anzeigenblatt bei den Lesern nicht auf die gleichen Anforderungen/Erwartungen trifft, wie etwa die Tagespresse. Speziell weil die bekannten Blätter kostenlos verteilt werden, muss man voraussetzen, dass der Leser weiss, dass hier Werbung die einzig tragfähige Finanzierung ist und auch entsprechend ausgebaut sein muss. Im konkreten Fall will das OLG hier zwar noch die Hintertüte offen lassen, letztendlich aber die grundsätzliche Möglichkeit des Verwischens zulassen.

Anmerkung: Mit Blick auf den Alltag mögen die Blätter sich zwar freuen, die Überlegungen des OLG begegnen aber bedenken. Alleine die Erwartungshaltung des Lesers ist überspitzt, sehr wohl gibt es ausreichend Leser, die diese Blättchen als “bare Münze” und gleichwertigen Ersatz für Tageszeitungen betrachten. Vorerst bleibt es eine OLG-Entscheidung – die zudem im klaren Gegensatz zur der eindeutigen BGH-Rechtsprechung steht. Warten wir ab, was daraus wird.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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