Schlagwort: Zoll

Der deutsche Zoll ist für die Bekämpfung von Verstößen gegen das Zoll- und Steuerrecht zuständig. In diesem Zusammenhang kann der Zoll strafrechtliche Ermittlungen wegen verschiedener Straftatbestände führen, u.a:

  • Schmuggel: Die unerlaubte Ein- oder Ausfuhr von Waren über die Grenzen Deutschlands.
  • Steuerhinterziehung: Die vorsätzliche Verkürzung oder Hinterziehung von Steuern, zum Beispiel durch falsche Angaben in der Steuererklärung.
  • Geldwäsche: Die Verschleierung illegal erworbener Gelder, um sie in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.
  • Marken- und Urheberrechtsverletzungen: Verwendung oder Verkauf von gefälschten Markenprodukten oder Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Erlaubnis des Rechteinhabers.

Der deutsche Zoll ist auch im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung tätig. Dabei geht es vor allem um die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und des Sozialstaates. In diesem Zusammenhang kann der Zoll in folgenden Bereichen Ermittlungen durchführen

  • Schwarzarbeit: Die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Illegale Ausländerbeschäftigung: Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis oder ohne Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz: Die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sowie anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüche.
  • Scheinselbständigkeit: Umgehung von Arbeitgeberpflichten durch fälschliche Bezeichnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Selbständige.
  • Verstöße gegen die Sozialversicherungspflicht: Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben wie Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Besteht der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, leitet der Zoll ein Ermittlungsverfahren ein und arbeitet eng mit Polizei und Staatsanwaltschaft zusammen. Im Rahmen der Ermittlungen können beispielsweise Razzien durchgeführt, Unterlagen geprüft und Zeugen befragt werden. Bestätigt sich der Verdacht, drohen den Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.

Die strafrechtlichen Ermittlungen des Zolls beginnen in der Regel aufgrund von Grenzkontrollen oder aufgrund von Hinweisen oder Verdachtsmomenten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Urteil zum Einsatz von Software zur Aufdeckung von Sozialbetrug

    In den Niederlanden gab es eine recht beachtliche gerichtliche Entscheidung (Rechtbank Den Haag, C-09-550982-HA ZA 18-388) zum Einsatz von Software durch den Staat, auf die ich über Netzpolitik.org aufmerksam wurde, die von einer gerichtlichen Entscheidung zu staatlich eingesetzter KI sprechen. Die Entscheidung ist keineswegs nur für die Niederlande von Interesse, da es hier zwar um nationale Gesetze hinsichtlich des Einsatzes von Software ging – aber das nationale Recht an europäischen Vorgaben zu messen war. Insbesondere zu erwähnen sind hier Artikel 8 EMRK sowie Artikel 7 und 8 der Grundrechte-Charta.

    Anmerkung: Ich werde mit meinen bescheidenen niederländisch-Kenntnissen versuchen, einige wichtige Aspekte der Entscheidung auf Deutsch vorzustellen. Man sehe mir nach, dass ich hier trotz aller Mühen mit begrenzten Mitteln arbeite. Übrigens ging es – nach meinem Textverständnis – entgegen der Mitteilung bei Netzpolitik gerade nicht um den Einsatz von KI (wobei dies zuerst natürlich mein besonderes Interesse weckte).

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Untersuchungshaft: Leben in der JVA

    Der Alltag in der JVA ist entgegen mancher Ansicht weder besonders angenehm noch luxuriös. Im Rahmen des Strafvollstreckungsrechts gibt es immer wieder typische Streitfragen, die in den folgenden Abschnitten in aller Kürze angerissen werden:

    • Wie kleidet man sich?
    • Welche Technik ist erlaubt?
    • Wie funktioniert das mit dem Geld?

    Erfahrene Strafverteidiger werden Inhaftierten bei den üblichen Fragen helfen können, beachten Sie aber, dass die Justizvollzugsanstalten einen recht weiten Spielraum haben bei der Frage, wie sie Hausintern ihren Alltag regeln.

    Bekleidung in der JVA

    Hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften ist grundsätzlichje nach Art der Haft zu unterscheiden. Im Folgenden die üblichen Regeln, Beachten Sie bitte auf den Seiten zur jeweiligen JVA die entsprechenden Sonder-Hinweise! Grundsätzlich gilt, dass Sie nicht einfach irgendetwas zur JVA mitbringen, sondern immer vorher per Anruf bei der JVA klären, was möglich ist!

    1. Strafgefangenetragen keine private sondern nur Anstaltskleidung. Sonderabsprachen können in besonderen Einzelfällen möglich sein, sind aber immer erst zu treffen bevor Kleidung übergeben wird.
    2. Untersuchungshaftgefangenedürfen regelmässig private Kleidung tragen, wobei die Reinigung gewährleistet sein muss, die JVA hat hier Möglichkeiten der Einschränkung.
    3. Eine Sonderrolle kommt jugendlichen Inhaftiertenzu, diese haben je nach JVA üblicherweise ein feststehendes Kontingent an Kleidung (typisch: 1 Jogginganzug, bis zu 5 unbedruckte T-Shirts, Unterwäsche etc.) das ihnen ausgehändigt werden darf.

    Übrigens, am Rande zur Frage wozu man sich streiten kann: Beim OLG Celle (1 Ws 459/12) ging es um die Frage, ob ein ordnungsgemäß beim JVA-Kaufladen erworbener Weichspüler im Nachhinein beschlagnahmt werden kann, weil er Substanzen enthalten könnte, die berauschend wirken könnten. Grundsätzlich wird es schon schwer sein, im Nachhinein die Nutzung des rechtmäßig erworbenen Produkts zu untersagen. Darüber hinaus ist aber gar nicht klar, ob berauschende Substanzen enthalten sind:

    Zwar mag es keiner labortechnischen Aufwendungen bedürfen, um bei der Zuführung von GBL in den menschlichen Organismus eine annähernd gleiche Wirkung wie bei der Zuführung von GHB zu erzielen (vgl. de.wikipedia.org, Stichwort GBL). Es steht aber nicht fest, ob der vom Antragsteller begehrte Weichspüler überhaupt eine entsprechende Substanz enthält. Insoweit hätte es einer Aufklärung des Sachverhaltes durch die Kammer bedurft. Dass sich der Antragsteller Weichspüler allein in der Annahme, dieser enthalte möglicherweise GBL, über die Nasenschleimhaut zuführen könnte, wird ebenfalls nicht substantiell begründet und steht zudem im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller den Weichspüler zum Waschen seiner Wäsche verwenden möchte. Die Entscheidung lässt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Berücksichtigung der Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers vermissen. Vielmehr deutet der angefochtene Beschluss darauf hin, dass die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr ausgegangen ist. Ob weitere Erwägungen, insbesondere auch dahingehend, ob die Gefahr auf mildere Weise abgewendet werden kann, erfolgt sind, ist mangels Darstellung der von der Antragsgegnerin insoweit vertretenen Begründung für den Senat nicht erkennbar.

    Geld in der JVA

    Der Umgang mit Geld in der JVA ist ein gerne nachgefragtes Thema. Hierbei ist erst einmal nach Art der Haft zu unterscheiden, danach entscheidet sich dann das entsprechende Regelwerk.

    Untersuchungshaft, UVollzG NRW

    In der Untersuchungshaft besteht keine Arbeitspflicht – auf der anderen Seite damit aber auch nicht zwingend ein „Einkommen“. Wer nach Arbeit fragt, wird mit einer versorgt und erhält ein entsprechendes (kleines) Entgelt über das verfügt werden kann. Darüber hinaus kann zur „Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung“ ein Taschengeld von der JVA geleistet werden, dass aber nur als Darlehen ausgegeben wird, also zurück zu zahlen ist! (§11 UVollzG NRW) Neben diesen beiden Möglichkeiten besteht immer die Möglichkeit, sich „von außen“ auf das Konto der JVA Geld anweisen zu lassen, über das verfügt werden kann. Damit können etwa die zur Verfügung zu stellenden Zeitschriften und Bücher (§12 UVollzG NRW) finanziert werden, ebenso auszuleihende Fernseher. Hinweis: Geld und Wertsachen dürfen Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben (§13 II UVollzG NRW), insofern ist auch keine Übergabe von Bargeld möglich!

    Strafhaft

    Der Strafgefangene ist verpflichtet zu arbeiten (§41 StVollzG), woraus ein Arbeitsentgelt entsteht (§43 StVollzG). Hier gibt es dann verschiedene Gelder:

    1. Hausgeld (§47 StVollzG):  Über 3/7 des durch Arbeit oder Ausbildung erlangten Betrages darf der Inhaftierte frei verfügen als so genanntes „Hausgeld“, etwa für Einkäufe.
    2. Überbrückungsgeld (§51 StVollzG): Die übrigen 4/7 des oben benannten Entgelts werden dem Überbrückungsgeld zugeschrieben. Dieses Geld wird bei Entlassung ausgezahlt und soll dazu dienen, zumindest den ersten Monat in Freiheit finanziell überstehen zu können. Sobald hier ein Pauschbetrag erreicht wurde, werden Überschüsse dem Eigengeld zugeschrieben.
    3. Eigengeld (§52 StVollzG): Dies ist das Geld, das der Inhaftierte bei Haftantritt bei sich führte und was ihm „von außen“ überwiesen wird zzgl. des „Überschusses“ aus dem Arbeitsentgelt (siehe oben 2). Über das Eigengeld können die Inhaftierten im Rahmen der JVA-Regeln frei verfügen, aber Vorsicht: Es ist pfändbar!
    4. Taschengeld (§46 StVollzG): Wer ohne verschulden keiner Tätigkeit nachgehen kann, erhält zumindest ein Taschengeld.

    Technik: Fernseher & Playstation

    Technik in JVAen ist immer wieder ein begehrtes Streitthema. Man kann inzwischen die Faustformel festhalten: Fernseher ja, morderne Technik nein. Hintergrund ist die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Man ist schlichtweg bemüht, u.a. die Kommunikation des Inhaftierten zu kontrollieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass Besuche, Briefverkehr und Telefonate bereits kontrolliert werden (§§19-21 UVollzG NRW). Einzig die Kommunikation mit dem Strafverteidiger unterliegt besonderem Schutz (§22 UVollzG NRW). Da „moderne Technik“, die CDs abspielen kann (Playstation!) oder Datenträger anderer Art auslesen kann (USB-Anschluss!) diese Kontrolle erheblich erschweren bis unmöglich machen würde, wird hier einfach gänzlich jede Anschaffung untersagt.

    Damit kommt man im Ergebnis dahin, dass Inhaftierte ein Fernsehgerät oder ein Radiogerät besitzen und benutzen dürfen. Dies darf dann etwa vorbehaltlich der jeweiligen JVA-Regelung – nach Rücksprache! – beim Besuchstermin dann übergeben werden. Generell gilt, dass Sie in der JVA üblicherweise ein Fernsehgerät käuflich erwerben können, oder zeitweise mieten können. Letzteres macht bei einer U-Haft durchaus Sinn. Beachten Sie dazu auch die eventuellen Sonderhinweise hier auf den jeweiligen JVA-Seiten!

    In NRW werden Fernseher üblicherweise als Röhrenfernseher in der Größe auf bis zu 42cm (nicht Zoll!) Bildschirmdiagonale, als Flachbildfernseher auf 19 Zoll mit Standfuß beschränkt. Hintergrund ist, dass die Geräte durch ein Kontrollgerät geschoben werden, das grössere Fernseher nicht scannen kann. Dort wo ein analoger Empfang nicht mehr möglich ist bzw. sonstiger Empfang nicht gewährleistet ist, sind DVB-T Geräte, etwa Set-Top Boxen, zuzulassen, sofern die verplompt werden und keine USB-Schnittstellen vorhanden sind (LG Berlin, 546 StVK 630/03).

    Darüber hinaus gehende Technik wird üblicherweise nicht gestattet. So gibt es insbesondere nicht:

    • Playstation (siehe nur OLG Frankfurt a.M., 3 Ws 1009/11; LG Bochum, Vollz M 960/03)
    • Nintendo DS etc. (siehe nur OLG Celle, 1 Ws 488/10)
    • Computer/Notebook
    • USB-Anschlüsse generell (siehe nur LG Bochum, Vollz M 960/03)

    Hinweis: Fragen Sie immer in der jeweiligen JVA an, wie es im Einzelfall läuft! Nicht einfach etwas machen! Sofern hier abweichende Regelungen bekannt sind, werden diese auf der jeweiligen Seite zur JVA vermerkt.

  • „Rus­si­an Laun­dro­mat“: 50 Mio. Eu­ro we­gen Geld­wä­sche beschlagnahmt

    Seit drei Jahren ermittelt das Bundeskriminalamt im Auftrag der Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen insgesamt drei Beschuldigte.

    Ab 18.02.2019 erfolgte die gleichzeitige Beschlagnahme von vier Immobilien in Schwalbach am Taunus, Nürnberg, Regensburg und Mühldorf am Inn im Gesamtwert von rund 40 Millionen Euro. Daneben wurde ein Konto bei einer Bank in Lettland mit einem erwarteten Guthaben in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro beschlagnahmt, welches aus der Veräußerung einer weiteren Immobilie in Chemnitz herrührt. Zusätzlich wurde die vorläufige Sicherung von Kontoguthaben bei diversen Banken in Deutschland auf der Grundlage von Vermögensarresten in Höhe von ca. 6,7 Millionen Euro bei zwei beteiligten Immobiliengesellschaften in Deutschland veranlasst.

    Hinweis: Ich hatte bereits darauf verwiesen, dass in solchen Fällen die Einziehen ein nicht zu unterschätzender Faktor neben der eigentlichen Strafe ist und Teil der Verteidigungsstrategie sein muss

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  • Bußgeld wegen fahrlässiger Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel

    Es ging mal wieder um die Frage der Tatmehrheit, hier wegen eines Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht sowie das Verbot der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, wobei das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 127/17 hier keine Tateinheit sieht:

    Zwar hängen beide Verstöße inhaltlich insoweit zusammen, als sie dasselbe Beschäftigungsverhältnis betreffen. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts begründet dies aber noch keinen inneren Zusammenhang zwischen den Verstößen. Die Sofortmeldepflicht und das Verbot der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechenden Aufenthaltstitel dienen unterschiedlichen Zielsetzungen:

    Während erstere die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialversicherungspflicht sicherstellt (Erbs/Kohlhaas-Wack/Lutz, Strafrechtliche Nebengesetze, § 28a SGB IV Rz. 1), verfolgt letzteres arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen (Bergmann/Dienelt-Sußmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 4 AufenthaltsG Rz. 4). Zu den Angaben gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV gehört (im Unterschied zur Regelmeldung des § 28a Abs. 1 SGB IV) – und gehörte in den zur Tatzeit geltenden Fassungen vom 19. Oktober 2013 und vom 21. Juli 2014 –  auch nicht die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten, so dass die Abgabe der Sofortmeldung nicht einmal geeignet gewesen wäre, Ermittlungen im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschäftigten nach sich ziehen, wenn auch die Verfolgung beider Verstöße in der Hand des Hauptzollamts liegt.

    Die Verstöße treffen damit auch nicht notwendig in dem Sinne zusammen, dass der eine ohne den anderen undenkbar wäre. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft schließlich darauf hin, dass in den Fällen des Zusammentreffens der Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB (bei Streit über die Frage, ob eine Tat im prozessualen Sinne vorliegt) einhellig jedenfalls vom Vorliegen mehrerer materiellrechtlicher Verstöße ausgegangen wird (OLG Hamm B. v. 14.07.2009 – 3 Ss OWi 355/09 – bei Juris Tz. 13; OLG Oldenburg PStR 2011, 115 – bei Juris Tz. 6; OLG Nürnberg StraFo 2012, 468 = wistra 2012, 450 – bei Juris Tz. 7). Wenn dies beim Zusammentreffen von illegaler Beschäftigung und unterbleibender Zahlung der Fall ist, ist es konsequent, dies für den Fall, dass bereits die Voraussetzungen für eine spätere Zahlung nicht geschaffen werden, nicht abweichend zu beurteilen.

    Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 127/17

    Hilfe im Arbeitsstrafrecht

    Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

  • Bußgeld vom Zoll: Geld bei Einreise nach Deutschland oder Ausreise

    Geld bei Einreise nach Deutschland: Es gibt eine Anzeigepflicht von Barmitteln (und gleichgestellten Zahlungsmitteln) beim Grenzübertritt. Wenn man ausserhalb der EU mit Barmitteln in Höhe von insgesamt 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreist oder auch ausreist, muss man entsprechend Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005 diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden:

    Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

    Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005

    Bei Bargeldern ist eine schriftliche Anzeige nötig, bei gleichgestellten Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr sind diese bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzuzeigen. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet, das erheblich sein kann. Aber auch an der Binnengrenze, also bei Reisen innerhalb der EU, kann sich auf Befragen eine Pflicht zur Meldung ergeben!

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  • Urheberrechts-Richtlinie: Reform des Urheberrechts 2019 – Materialsammlung zur Urheberrechtsreform

    Urheberrechtsreform 2019 – Mitte Februar 2019 wurde bekannt, dass Unterhändler auf EU-Ebene sich einigen konnten hinsichtlich der Umsetzung einer „moderneren Urheberrechtsrichtlinie“. Ende März 2019 soll darüber abgestimmt werden, in der zur Abstimmung gestellten Fassung wurden die Artikel neu sortiert, so dass bisherige Artikel (auch wie ich sie hier verwende) auf die neue Fassung noch nicht angepasst sind. Insbesondere wurde aus Artikel 12 der Artikel 16 und aus Artikel 13 der Artikel 17.

    Dieses Vorhaben wird vor allem kritisiert im Hinblick auf die wohl nebenliegende Möglichkeit der zukünftigen Notwendigkeit von „Upload-Filtern“. Ich selber möchte hier für spätere Artikel von mir den aktuellen Sachstand zum Voranschreiten der Urheberrechtsreform 2019 zusammenfassen und sehe von längeren Ausführungen an dieser Stelle ab.

    Kurze Kritik von mir an der Urheberrechtsreform 2019

    Insgesamt sehe ich es sehr kritisch; Beginnend mit den „Upload-Filtern“: insbesondere, wenn ich lese, dass man versucht, den „schwarzen Peter“ für Upload-Filter nun den Plattformen zuzuschreiben, wenn man etwa in der FAQ am Ende u.a. liest:

    Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, welche Instrumente (…) erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”. Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt (…)

    PM des EU Parlaments mit einer FAQ; hier am Ende zu finden

    Das ist der springende Punkt: Es gibt keine Technik und man sagt nun mit dem Modewort „innovativer Technik“, der Plattformbetreiber habe sich halt selber darum zu kümmern und es ist sein Problem. Der Gesetzgeber kann eben nur verbieten. Das ist ein Ansatz – aber eben einer der sehr rückwärtsgewandt ist in einer Zeit, in der Nationen und Kulturräume längst begonnen haben, darum zu ringen, wer beim Fortschritt vorne liegt. Um es provokant zu formulieren: Das Urheberrecht könnte sich für den europäischen Kulturraum wissenstechnisch zu der Bremse entwickeln, die früher einmal die mittelalterliche Kirche darstellte – wenn es das nicht schon längst ist. Auffällig dabei ist, wie viel Energie der Gesetzgeber in den Schutz von Urheberrechten einerseits investiert, dafür aber bei der freien Zugänglichkeit von Wissen und Informationen zwar auch tätig ist, aber mit auffallend weniger Vehemenz.

    Aber auch weiter gibt es erhebliche Ansatzpunkte für Kritik, etwa wenn wieder die Verwertungsgesellschaften in Richtung der Verlage ausschütten sollen (Artikel12), wenn Fotografen von Fotoveranstaltungen keine eigenen Rechte an Ihren Fotografien haben sollen (Artikel 12a) oder wenn die Zeitungsverlage stärkere Anteile auf dem Rücken der Autoren erhalten sollen (Artikel 11). All dies formuliere ich später konkret aus, wenn eine brauchbare deutsche Fassung vorliegt.

    Materialien zur Urheberrechtsreform 2019

    Ich möchte an dieser Stelle die Pressemitteilungen der EU-Ebene erst einmal nur sammeln und verlinke zudem auf Berichte bei Heise-Online:

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  • Urheberrechtsschutz für private DIN-Normen

    Das Oberlandesgericht Hamburg (3 U 220/15 Kart) konnte sich zur Schutzfähigkeit von DIN-Normen äussern und feststellen, dass diese grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein können und es auch keinen öffentlichen Anspruch auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung gibt. Das bedeutet, mit dem OLG Hamburg können DIN-Normen als private Normwerke Urheberrechtsschutz genießen, wobei sie aber urheberrechtlich nur geschützt sind, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG genügen:

    „Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146)“

    Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zum Schutz für amtliche Werke und denen ähnliche Werke. Hierzu führt das OLG aus, dass § 5 Abs. 3 UrhG nicht schon per se den Urheberrechtsschutz der dort genannten privaten Normwerke regelt. Denn § 5 Abs. 3 UrhG schafft selbst kein Monopol, sondern stellt mit dem Gericht lediglich klar, dass die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG geregelte Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für zwar möglicherweise urheberrechtsschutzfähige, aber aus Gründen der Publizität und des Allgemeininteresses vom Urheberrechtsschutz ausgenommene öffentlich-rechtliche Normen für private Normwerke nicht gilt.
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  • Heilmittelwerberecht: Zu den Voraussetzungen eines industriellen Verfahren gemäß § 3a HWG

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 130/13) konnte klären, dass das Werbeverbot des § 3a HWG nicht für ein Arzneimittel gilt, das gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird – in diesem Zusammenhang konnte er sich zu den Voraussetzungen der ANnahme eines industriellen Verfahren gemäß § 3a HWG äußern:

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG gilt diese Richtlinie für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Im Hinblick auf das mit den Vorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Humanarzneimittel verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit dürfen die Wendungen „gewerblich zubereitet“ und „bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt“ nicht eng ausgelegt werden. Sie müssen zumindest jede Zubereitung oder Herstellung umfassen, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt (…) Ein industrielles Verfahren unterscheidet sich von einem handwerklichen Verfahren durch die eingesetzten Produktionsmittel und durch die hergestellten Mengen. Ein industrielles Verfahren ist im Allgemeinen durch eine Abfolge von Operationen gekennzeichnet, die insbesondere mechanisch oder chemisch sein können, um ein standardisiertes Erzeugnis in einer bedeutenden Menge zu erhalten. Für eine gewerbliche Zubereitung oder eine Zubereitung, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, sind die standardisierte Herstellung bedeutender Mengen eines Arzneimittels auf Vorrat und der Verkauf im Großhandel ebenso wie die unbestellte Zubereitung von Chargen in großem Maßstab oder in Serienproduktionen kennzeichnend (EuGH, GRUR 2015, 1028 Rn. 51 – Abcur; EuGH, GRUR 2017, 206 Rn. 33 – Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, liegen die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dagegen nicht vor, wenn das in Rede stehende Arzneimittel im Rahmen der in Deutschland für Defekturarzneimittel gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG geltenden Regelungen von einer Apotheke durch ein handwerkliches Verfahren in einer Menge von höchstens hundert Packungen am Tag zubereitet wird. Diese Obergrenze schließt aus, dass die Herstellung offizinaler Zubereitungen einen Umfang erreicht, der als bedeutend eingestuft und unter den Begriff „industrielles Verfahren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/83 gefasst werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 206 Rn. 34 – Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke).

  • Antidumping und Import von Schuhen aus China und Vietnam

    Antidumping und Import von Schuhen aus China und Vietnam

    In den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ging es um die Klagen von C & J Clark International Ltd und Puma SE gegen die zuständigen Zollbehörden in Großbritannien und Deutschland. Die Kernfrage dieser Fälle betraf die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009, die Antidumpingzölle auf Einfuhren von Schuhen mit Lederobermaterial aus China und Vietnam festsetzten.

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  • Markenrechtsmodernisierungsgesetz: Gesetz zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

    Im Januar 2017 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken – auch Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) – vorgestellt. Die Ansätze sind durchaus beachtlich, so sind unter anderem Vorgesehen:

    • Verzicht auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit schutzfähiger Zeichen
    • Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke
    • Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens beim DPMA
    • Abkehr vom Inverkehrbringen der Waren im Inland, stattdessen Ansetzen bei allen zollrechtlichen Situationen, insbesondere Durchfuhr
    • Dokumentation von erteilten Lizenzen über das DPMA

    Die Änderungen sind teilweise auf den ersten Blick überschaubar, bedeuten aber mitunter echte Neuerungen. In faktischer Hinsicht sinnvoll ist die Erweiterung der Möglichkeit, nunmehr Lizenzen samt Lizenznehmer zu vermerken, was einigen Streit bei aussergerichtlichen Klärungen vermeiden kann. Vollkommen neu die einzuführende Gewährleistungsmarke: „Gewährleistungsmarken zeichnen sich dadurch aus, dass im Vergleich zur Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Sie unterliegen den Prinzipien der Neutralität und Transparenz sowie Prüf- und Überwachungspflichten.“ Dies bedeutet natürlich auch einen wirtschaftlichen Machtfaktor: Verbände können teure und wertvolle marken etablieren, die Partizipation des einzelnen Unternehmers funktioniert dann nur durch eine Bindung an den jeweiligen Verband, es werden also neue Abhängigkeiten konstruiert die sich sicherlich schnell wirtschaftlich auswirken werden.

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Trotz OHG Arbeitnehmer

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Trotz OHG Arbeitnehmer

    Das klagende Gartenbauunternehmen G aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als „Chef“ bezeichneten Ehemanns der Inhaberin von G gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der – zwischenzeitlich aufgelösten – OHG war die Anschrift von G.

    Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei „OHG-Gesellschafter“ wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin von G auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte, gaben diese dann beim „Chef“ zur Kontrolle ab und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber G ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.

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  • Grenzbeschlagnahme – Die Grenzbeschlagnahme bei Produktpiraterie

    Die Grenzbeschlagnahme ist ein wichtiges Mittel gegen Produktpiraterie, denn Plagiate oder Produktfälschungen finden nicht selten ihren Weg über eine Einfuhr. Würde das Rechtssystem Schutz erst ab dem Vertrieb gewähren, würde man den Rechtsbruch damit „sehenden Auges“ zulassen – eine Hilfe hiergegen bietet die Grenzbeschlagnahme, die bereits bei der Einfuhr ansetzt, in Deutschland über den Zoll. Bei einer Grenzbeschlagnahme kann bereits bei der Einfuhr angesetzt werden, der Vernichtungsanspruch durchgesetzt werden noch bevor die Ware in den Markt gelangt und zugleich der Rechtsverletzer aufgedeckt werden. Insbesondere ist auch zu sehen, dass die Möglichkeit des Vorgehens gegen Parallelimporte hier effektiv möglich ist.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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  • Drogenhandel im Dark Net

    Am 01.10. 2015 wurde ein 21-jähriger nicht vorbestrafter Ismaninger wegen unerlaubter Einfuhr von Drogen, Handeltreibens mit Drogen und Erwerbs von Drogen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung verurteilt.

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  • Verteidigung im BTM-Strafrecht: 300 Gramm Gras eingeführt

    Der Mandant schwitzte Blut und Wasser: Er hatte gute 300 Gramm Gras aus den Niederlanden dabei, als er vom Zoll hochgenommen wurde. Auf Grund einschlägiger Erfahrungen in Bayern ging er von einer nicht mehr zu vermeidenden Haftstrafe aus, was ich ihm frühzeitig ausreden konnte um Ängste zu nehmen.

    Verteidigungstaktik

    Am Tatvorwurf war nicht viel zu bestreiten, allerdings war das Wirkstoffgutachten mangelhaft. Weiterhin konnte darauf verwiesen werden, dass es eben nicht um ein Handeltreiben ging, sondern um Vorrat für eine „Party“ angesichts einer bestandenen Abschlussprüfung. Das Gericht meinte zwar flapsig, dass sich das nicht auf die Straferwartung auswirkt, da gleichwohl der Besitz und das Einführen übrig bleiben – hier konnte ich allerdings erfolgreich darauf verweisen, dass sehr wohl (gerade im BTM-Strafrecht) ein spürbarer Unterschied bei geringerer Anzahl tateinheitlich verwirklichter Delikte bestehen muss.

    Die Entscheidung

    Das Gesetz sieht eine Strafe von 2 Jahren mindestens vor, wenn wie hier eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel eingeführt wird. Allerdings konnte erfolgreich ein minder schwerer Fall vertreten werden, wobei das Gericht dann am Ende von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausging, die natürlich zur Bewährung ausgesetzt wurden.