Das Oberlandesgericht Hamm (3 RVs 20/13) hat sich in einem relativ komplexen Fall zur Frage geäußert, ob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Abkaufs von Beweismitteln erpressbar ist und dies verneint:
Die gegenüber Beamten der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Drohung, Beweismittel im Falle der Nichtzahlung eines hierfür geforderten „Kaufpreises“ nicht an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, stellt regelmäßig keine Drohung mit einem „empfindlichen“ Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dar. Der Staat ist damit durch eine solche Drohung nicht „erpressbar“.
Der Fall selber betraf im Übrigen keinen Whistleblower, sondern jemanden der schlicht – im Anschluss an eine Straftat zur Erlangung der Informationen – ein gutes Geschäft gewittert hat. Jedenfalls der grundsätzliche Kontext der Entscheidung, dass alleine das Beweismittel und die Herausgabe des Selbigen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht für eine Erpressung taugen ist zu begrüßen; auf der anderen Seite ist zu sehen, dass im Fall der erheblichen bis absoluten Verhinderung einer Ermittlung durch das OLG eine andere Entscheidung signalisiert wurde.
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