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Schlagwort: Störerhaftung

Die Störerhaftung im deutschen Recht bezieht sich auf die zivilrechtliche Haftung von Personen oder Unternehmen, die nicht direkt eine Rechtsverletzung begangen haben, aber in irgendeiner Weise zur Verletzung beigetragen oder diese ermöglicht haben. Es handelt sich also um eine mittelbare Haftung.

Ein klassisches Beispiel für die Anwendung der Störerhaftung war die Haftung des Anschlussinhabers eines WLAN-Netzwerks für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten über dieses Netzwerk begangen wurden. Wenn das WLAN nicht ausreichend gesichert war und jemand anderes darüber illegal Musik oder Filme heruntergeladen hat, konnte der Anschlussinhaber als Störer in Anspruch genommen werden, auch wenn er selbst nichts mit der Rechtsverletzung zu tun hatte.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Störerhaftung keine Verschuldenshaftung ist. Das bedeutet, dass der Störer auch dann haften kann, wenn ihm kein persönliches Verschulden an der Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann. Es reicht aus, dass er die Rechtsverletzung objektiv ermöglicht oder nicht verhindert hat.

In den letzten Jahren gab es jedoch einige gesetzliche Änderungen und Gerichtsentscheidungen, die die Anwendung der Störerhaftung, insbesondere im Bereich des Urheberrechts und des offenen WLANs, eingeschränkt haben. Es ist daher ratsam, sich bei konkreten Fragen zur Störerhaftung an, einen Rechtsanwalt zu wenden, gerade mit Blick auf die seit den 2020ern laufende neue europäische Plattformregulierung.

  • BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb („Sommer unseres Lebens“, 2010)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH  eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.

    In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.

    Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen.  Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.

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  • Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer – trotzdem nur eine Vertragsstrafe

    Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der Bundesgerichtshof schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, I ZR 218/89).

    Im Januar 2012 hat der Bundesgerichtshof (I ZB 43/11) diese Rechtsprechung verfeinert und festgestellt, dass ein Unterlassungsgebot, dass sich sowohl an juristische Person als auch Organ richtet (also etwa GmbH und Geschäftsführer) bei einem Verstoss nur ein Ordnungsgeld der juristischen Person nach sich zieht. Erweitert wurde das dann vom BGH (I ZR 210/12) im Jahr 2014 zu einem Grundsatz.

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  • Bundesgerichtshof: Keine Störerhaftung für per RSS eingebundene Inhalte

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 144/11) hat sich mit Urteil vom 27.03.2012 mit der Störerhaftung für per RSS eingebundene Inhalte befasst und dabei u.a. festgestellt:

    Der Betreiber eines Informationsportals, der […] erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betrei- ber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern […]

    Auf Anhieb liest sich das so, als wäre eine Störerhaftung vom Tisch und man könne nun getrost RSS-Feeds einbinden – solange man bei einem gemeldeten Problem sofort reagiert. Doch es ist zur Vorsicht zu raten.
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  • Datenschutzrechtliche Probleme mit dem Facebook-Like-Button

    Zunehmend ist die Einbindung des „Facebook-Like-Buttons“ ein beachtliches datenschutzrechtliches Problem – aber nicht nur datenschutzrechtlich: Wenn man mit der wohl inzwischen herrschenden Auffassung IP-Adressen als personenbezogenes Datum einstuft, kommt man jedenfalls zu dem Ergebnis, dass der „Like-Button“ in der derzeitigen Verwendung rechtlich unzulässig sein muss. Entsprechend entwickelt sich die rechtliche Lage, denn man stuft datenschutzrechtliche Vorgaben als wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensregel ein.

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  • AG Hannover: Minderjährige haften bei Urheberrechtsverletzungen nur eingeschränkt

    Das Amtsgericht Hannover (439 C 2674/08) hatte im Jahr 2008 einen Fall zu verhandeln, in dem es um die Urheberrechtsverletzung durch einen Minderjährigen ging. Die Entscheidung, wenn auch von einem Amtsgericht, sollte durchaus Modellcharakter haben.

    Dazu auch:


    Hintergrund: Haftung von Minderjährigen
    Der Schutz von Minderjährigen ist bekanntlich die „heilige Kuh“ des BGB. Nicht nur im Schuldrecht, auch im Deliktsrecht gibt es eine Vielzahl von Privilegierungen, die stark zu Lasten der Rechtssicherheit gehen, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten. Dabei gelten zwei Grundsätze:

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  • LG Hamburg zu den Urheberrechtlichen Pflichten eines Videoportalbetreibers

    Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat am 20.04.2012 das Landgericht Hamburg (310 O 461/10) in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.
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  • Störerhaftung und Meinungsforen

    In der aktuellen NJW (21/2010) findet sich ab Seite 1494 ein Beitrag von Holger Nieland mit dem Titel „Haftung bei Meinungsforen im Internet“. Der Autor analysiert in ziemlich kompakter Form die aktuelle Rechtslage zur Störerhaftung im Rahmen von Internet-Foren, dabei liegt der Schwerpunkt auf einer Auseinandersetzung mit der – speziell aus Hamburg geforderten – „proaktiven Prüfungspflicht“, gemeint ist die unmittelbare Prüfung von Inhalten bei Eingang.

    Hinweis am Rande: Der Beitrag in der NJW ist zwar sehr verständlich aufbereitet, aber dennoch ein juristischer Fachbeitrag. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, wenn nun Webmaster blind sich diese NJW-Ausgabe suchen. Insofern fand ich den Vortrag „Unter Trollen“ von Jörg Heidrich auf dem LawCamp 2010 (auch auf der Re:Publica gehalten) aus praktischer Sicht sehr viel sinnvoller.

    Im Rahmen des Beitrags ist zuerst festzustellen, was sicherlich ohnehin jeder erwartet, der in der Materie steckt: Einen Kern bildet das Landgericht Hamburg mit seiner nicht immer von inneren Widersprüchen freien Linie. Dabei erkennt Nieland im Ergebnis zu Recht, dass es bei der Störerhaftung letztlich um drei Pflichtenkreise des Betreibers gehen kann:

    1. Gibt es eine „Proaktive Prüfungspflicht“, also eine Pflicht zur Kontrolle aller eingehenden Inhalte?
    2. Wann gibt es eine Zurechnung der Inhalte, ein „zu Eigen machen“, für das der Forenbetreiber ohnehin einsteht?
    3. In wie weit gibt es eine Vorsorgepflicht nach Kenntniserlangung mit Blick auf die Verhinderung zumindest gleichartiger (vorhersehbarer) Verstöße?

    Im Rahmen der Zurechnung (oben 2) bzw. des „zu Eigen machens“ äußert der  Autor (berechtigterweise) alleine an der ausufernden Rechtsprechung des LG Hamburg, dass zuletzt jeglichen Eintrag in Foren dem Betreiber pauschal als eigene Inhalte zuordnet. Wenig überraschend lehnt der Autor eine proaktive Prüfungspflicht generell ab (die Kritik in dem Bereich ist ja durchaus verbreitet), für mich dagegen schon eine Überraschung ist, dass selbst Vorsorgepflichten vom Autor abgelehnt werden.

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  • Filesharing-Abmahnung: Auch AG Frankfurt a.M. sieht keine grundsätzliche Haftung für Ehepartner

    Auch das AG Frankfurt a.M. (32 C 157/12 (18)) will bei illegalem Filesharing keine grundsätzliche (Störer-)Haftung unter Ehepartnern erkennen, wenn der eine Anschlussinhaber ist und der andere Ehepartner auch nur Zugriff auf diesen Anschuss hatte. Eine Pflicht, konkrete Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsbrüchen zu ergreifen, sieht das Gericht erst, wenn bereits Rechtsverletzungen bekannt geworden sind.

    Hinweis: Die Entscheidung ist – wie aus Frankfurt bekannt – insgesamt äusserst kritisch hinsichtlich einer Ausweitung der Störerhaftung und läuft inhaltlich in die Richtung der Entscheidung des OLG Köln (6 U 239/11), die ich hier sehr ausführlich besprochen habe und auf die an der Stelle verwiesen wird.

  • OLG Düsseldorf: Wer ein WLAN betreibt hat Prüfungspflichten (2009)

    Überraschend wenig Beachtung hat ein Urteil des OLG Düsseldorf (I-20 W 146/08) vom 11.5.2009 erfahren. Hier hatte sich das OLG, wie schon zuvor (I-20 W 157/07) mit der Haftung eines WLAN-Betreibers als Störer zu beschäftigen. Dabei findet das OLG nicht nur deutliche Worte, sondern setzt sich auch mit der entgegengesetzten Rechtsprechung aus Frankfurt auseinander.

    Achtung: Dieser Artikel ist älter, beachten Sie unseren Übersichtsartikel zur Störerhaftung bei einem WLAN

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  • Landgericht München sieht keine Verpflichtung für WLAN-Betreiber Nutzer zu identifizieren

    Das Landgericht München (17 HK O 1398/11 – dazu auch Heise und ITEspresso) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es in Deutschland derzeit eine Pflicht für WLAN-Betreiber gibt, ihre Benutzer zwingend zu identifizieren – oder anders herum ausgedrückt, ob das Gewähren anonymer Nutzung rechtlich zulässig ist.

    Wichtig ist, den Hintergrund zu dieser Entscheidung richtig zu verstehen! Es ging hier nicht um die Frage, ob bei anonymer Nutzung eine Haftung, etwa im Zuge der Störerhaftung, des WLAN-Betreibers in Betracht kommt. Vielmehr ging es hier um eine Abmahnung die im Vorfeld ausgesprochen wurde, u.a. weil ein Wettbewerbsverstoß im Raum stand. Vereinfacht ausgedrückt, hatte die Beklagte damit „geworben“ (es stand u.a. in den AGB und den FAQ), sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Klägerin sag die gesetzliche Pflicht, Nutzer immer zu identifizieren und daher nicht nur die Pflicht hierzu, sondern in Kombination mit dieser Aussage einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht hatte zur Klärung dieser Fragen festzustellen, ob es eine gesetzlich normierte Pflicht für Provider gibt, IP-Adressen zu speichern und Nutzer darüber im Nachhinein identifizieren zu können. Dies verneinte das Landgericht im Ergebnis.
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  • Urheberrechtsverletzung durch Embedded-Content

    Das OLG Düsseldorf (I-20 U 42/11) hat Ende letzten Jahres entschieden, dass durch die Einbindung fremder Inhalte mittels „Embedded-Content“ eine Urheberrechtsverletzung bestehen kann. Letztlich ist diese Feststellung wohl korrekt und auch zu begrüßen, wobei die Begründung wohl in diesem kurzen Satz des OLG zu sehen sein wird:

    Bei dem „Embedded Content“ dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.

    Hiermit grenzt das OLG Düsseldorf den „Embedded-Content“ vom „normalen“ Hyperlink ab: Letzteres ist lediglich ein Verweis. Dagegen wird beim „Embedded-Content“ der Inhalt – zumindest optisch! – unmittelbar Bestandteil des eigenen Werkes, also etwa des Blog-Beitrags auf der Webseite. Der Vergleich zur Verwendung von Frames liegt auf der Hand, die ja gleichsam eine Urheberrechtsverletzung begründen können. Eingängig hierzu damals das LG München I (21 O 20028/05):

    Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von deep links und unerlaubtem framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen“. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.

    Dieses Kriterium der „Fremdheit“ hat offensichtlich auch das OLG Düsseldorf heran gezogen, das sich über einen Absatz hinweg zu der Frage verliert, welche Motivation den Rechteinhaber verleitet hat, seine Bilder anzubieten (die dann später per „Embedded-Content“ von dem Beklagten eingebunden wurden).

    Letztlich zeigt sich, dass die Nutzung von „Embedded-Content“ gegenüber einem gewöhnlichen Hyperlink gewisse Risiken birgt, die zu beachten sind. Dabei ist die Rechtsprechung zu Urheberrechtsverstößen durch Einbindung von RSS-Feeds (hier dargestellt) sicherlich auch im Kopf zu haben und bei der Gestaltung einer Webseite bzw. dem Abfassen von Beiträgen zu beachten.

    Hinweis: Anders im Kern wohl das OLG Köln (6 U 206/11), das selbst eine Störerhaftung verneint hat bei embedded Content. Die Entscheidung wird bei uns später besprochen und hier verlinkt!

  • Domainrecht: Keine Störerhaftung der DeNIC

    Die DeNIC kommt bei Namens- bzw. Kennzeichenverletzungen durch registrierte Domains nicht als Störer in Frage – so hat der Bundesgerichtshof (I ZR 259/99, I ZR 82/01) längst festgestellt. Der DeNIC kommt hierbei vor allem ihre Tätigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses zu Gute. 

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  • Designrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 162/10) hat sich zur Haftung des Geschäftsführers im Designrecht geäußert und festgestellt, dass im Designrecht (wie im Urheberrecht und anders als im Wettbewerbsrecht) die grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers über die Störerhaftung bei Verletzungshandlungen der GmbH im Raum steht:

    Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung), auf das Kennzeichenrecht übertragen werden kann. Der Grund für geänderte Rechtsprechung, die Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (BGH, a. a. O. Rn. 15), gilt für Designrecht nicht, weshalb einiges dafür spricht, dass es insoweit bei den hergebrachten Grundsatz verbleibt, dass Geschäftsführer darüber hinaus auch dann – als Störer – für Verstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, a. a. O. Rn. 15).

  • Domainrecht: Zur Haftung von Domain-Parking Anbietern wie Sedo

    Gerne wird um Domains gestritten bzw. um die Frage, ob eine Domain fremde Rechte verletzt. Dabei kommt es mitunter – wenn nicht gar regelmäßig – vor, dass eine im Streit stehende Domain gar nicht auf eine Webseite mit „echtem Inhalt“ verweist, sondern vielmehr „geparkt“ ist. Hintergrund zum Domain-Parking ist folgender: Es gibt Anbieter, die sich auf den Handel mit Domains spezialisiert haben, ich sehe da etwa Sedo.de. Wer möchte, bietet hier eine Domain zum Verkauf an und kann die Domain dabei auf eine Seite umleiten, die darauf verweist, dass die Domain zum Verkauf steht. Hier können dann auch Werbeanzeigen – etwa aus dem Google-Werbenetzwerk – eingeblendet werden. Vorteil der Werbeanzeigen: Es fliesst vielleicht etwas Geld obwohl die Domain brach liegt. Nachteil: Man bewegt sich im geschäftlichen Verkehr. Und: Wenn dann auch noch Werbeanzeigen für Konkurrenzangebote desjenigen gezeigt werden, der seine Namensrechte verletzt sieht, wird der sich erst recht wehren wollen.

    Die Frage in dieser Situation ist dann oft: Kann man nicht nur den – sich gerne hinter einer ausländischen Limited versteckenden – Domaininhaber in Anspruch nehmen, sondern auch den Anbieter der Domain-Parking-Seite? Die Rechtsprechung gibt Antwort.
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  • Oberlandesgericht Köln: Unerlaubter Musikdownload – Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder (2009)

    Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.

    Achtung: Dieser Artikel ist älter, beachten Sie unseren Übersichtsartikel zur Störerhaftung bei einem WLAN

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