Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.
In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.
Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen. Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.
