Haftung des Host-Providers und Content-Providers: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 93/10) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer/Kunden eingestellt haben. Hintergrund: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis bejaht der BGH mitunter eine Haftung und…WeiterlesenHaftung des Host-Providers und Content-Providers
Schlagwort: Störerhaftung
Die Störerhaftung im deutschen Recht bezieht sich auf die zivilrechtliche Haftung von Personen oder Unternehmen, die nicht direkt eine Rechtsverletzung begangen haben, aber in irgendeiner Weise zur Verletzung beigetragen oder diese ermöglicht haben. Es handelt sich also um eine mittelbare Haftung.
Ein klassisches Beispiel für die Anwendung der Störerhaftung war die Haftung des Anschlussinhabers eines WLAN-Netzwerks für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten über dieses Netzwerk begangen wurden. Wenn das WLAN nicht ausreichend gesichert war und jemand anderes darüber illegal Musik oder Filme heruntergeladen hat, konnte der Anschlussinhaber als Störer in Anspruch genommen werden, auch wenn er selbst nichts mit der Rechtsverletzung zu tun hatte.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Störerhaftung keine Verschuldenshaftung ist. Das bedeutet, dass der Störer auch dann haften kann, wenn ihm kein persönliches Verschulden an der Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann. Es reicht aus, dass er die Rechtsverletzung objektiv ermöglicht oder nicht verhindert hat.
In den letzten Jahren gab es jedoch einige gesetzliche Änderungen und Gerichtsentscheidungen, die die Anwendung der Störerhaftung, insbesondere im Bereich des Urheberrechts und des offenen WLANs, eingeschränkt haben. Es ist daher ratsam, sich bei konkreten Fragen zur Störerhaftung an, einen Rechtsanwalt zu wenden, gerade mit Blick auf die seit den 2020ern laufende neue europäische Plattformregulierung.
Das Landgericht Köln (28 O 72/11) hat sich mit der Haftung eines Forenbetreibers auseinander gesetzt. Dabei werden noch einmal grundsätzliche Regeln zusammengestellt.WeiterlesenLG Köln zur Haftung des Forenbetreibers (Update)
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 289/09, “Halzband”) hat klargestellt, dass man eben nicht unter allen Umständen Vertragspartner wird bei Vertragsschlüssen über den eigenen eBay-Account. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Fall befasst, dass der eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wird – etwa wenn der Ehepartner (ohne Erlaubnis) mit den Zugangsdaten etwas bei ebay verkauft. Dabei wendet…WeiterlesenBGH entscheidet zum Missbrauch von eBay-Konten
Das Amtsgericht Hamburg (7c C 53/10) hat festgestellt, dass die Kosten, die ein minderjähriges Kind durch das Spielen eines kostenpflichtigen Onlinespiels verursacht, nicht von den Eltern getragen werden müssen, wenn diese das nicht genehmigt haben. Vielmehr kommt ein schwebend unwirksamer Vertrag zwischen dem Kind und dem Betreiber des Online-Spiels zu Stande, ohne dass die Eltern…WeiterlesenInternetanschluss: Eltern stehen nicht für Computerspiel-Kosten des minderjährigen Kindes ein
Es gibt Dinge, die bekommt man Laien nicht erklärt, dazu gehört sicherlich die Störerhaftung im öffentlichen Recht. Vorab: Die ist zwar begrifflich ähnlich selbiger im Zivilrecht, aber am Ende doch ein wenig anders. Das spürte nun auch ein ehemaliger Eigentümer eines Autos vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (1 A 25/10), der sein Auto verkaufte – und…WeiterlesenAuch wer sein Auto verkauft haftet u.U. für späteren “Unsinn”
Leitsatz Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle…WeiterlesenBGH I ZR 114/06 – “Halzband”
Derjenige, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen (und seiner Anschrift) einen Zugang/Account für eine Internet-Verkaufsplattform (hier: einen eBay-Account) zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten, schafft hierdurch die Voraussetzungen dafür, dass der Dritte unter seinem Namen über die betreffende Internet-Plattform Waren zum Verkauf anbieten kann mit der Gefahr einen Wettbewerbsverstoß zu begehen…WeiterlesenStörerhaftung bei verliehenem eBay-Account