Schlagwort: Schätzung

Die richterliche Schätzung im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Verfahren, das angewendet wird, wenn der Wert einer Sache nicht eindeutig bestimmt werden kann. Geht es in einem Rechtsstreit um einen Wert, der nicht eindeutig bestimmt werden kann, kann das Gericht eine Schätzung vornehmen.

In diesem Verfahren beauftragt das Gericht einen Sachverständigen oder Gutachter mit der Schätzung des Wertes oder des Schadens, wenn es nicht selbst nach § 287 ZPO schätzen kann. Der Sachverständige nimmt die Sache in Augenschein und bewertet sie aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung. Das Gericht kann auch Zeugen oder andere Beweismittel heranziehen, um den Wert der Sache zu bestimmen.

Die gerichtliche Schätzung ist ein wichtiges Instrument, um bei Streitigkeiten über den Wert einer Sache zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verkehrsunfall: Verweis auf freie Werkstatt bei scheckheft gepflegtem Unfallwagen?

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 53/09) hat sich wieder einmal zur Frage geäußert, ob jemand bei der Reparatur seines Unfallfahrzeugs auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dabei sind die ersten beiden Leitsätze nichts neues, der Dritte aber verdient Beachtung:

    1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
    2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. be- weisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
    3. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglich- keit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

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  • Anmerkung: Der „Amoklauf“

    Nach dem „Amoklauf“ von Lörrach stellt man die übliche Ernüchterung fest, wenn angebliche Erklärungsmodelle – hier: Die ständige Vermutung eines kausalen Zusammenhangs zwischen männlichem Geschlecht, Ego-Shootern und Schulgebäuden – versagen. Was der Medienkonsument zur Zeit erlebt ist eine heillos überforderte Politik, die nicht mehr weiss, was sie nun fordern soll und Medien, die nach einem „Grund“ für die tat fragen und letztlich nur etwas zum „Auslöser“ schreiben. Auffällig auch, dass man zwar einen Bischoff zitiert erlebt, aber – wie immer bei diesem Thema – faktisch keinen Kriminologen.
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  • Verwirrung bei der 40-Euro-Klausel

    Für Verunsicherung bei Online-Händlern sorgt die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema „40-Euro-Klausel“. Wohl die meisten Online-Shops greifen auf die Möglichkeit des § 357 II 3 BGB zurück, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzubürden, sofern der Warenwert nicht die 40 Euro Grenze durchbricht. Im Regelfall wird, entsprechend der Mustervorlage, im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen. Nun aber kippen Gerichte dies zunehmend.

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  • Aktuell: Abmahnung wegen Verwendung alter Widerrufsbelehrung

    Als der Gesetzgeber zum 11.06.2010 ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung verankert hat, wurde schon orakelt, dass es danach zu Abmahnungen kommen wird, wenn Online-Shops die Belehrung in Form des alten Musters weiter verwenden. Hintergrund, ohne zu thematisieren inwiefern das Muster überhaupt inhaltlich korrekt ist (die Rechtsprechung hatte damit ja schon per se erhebliche Probleme) war die Überlegung, dass das alte Muster auf Normen der BGB-InfoV verwiesen hat, die es heute nicht mehr gibt. Der Gesetzgeber hatte ja nicht nur das Muster geändert, sondern auch ins EGBGB verschoben, worauf nun auch verwiesen wird. Dass alleine wegen dieser fehlerhaften Verweise nun ein Wettbewerbsverstoss vorliegt finde ich keineswegs abwegig, um es vorsichtig zu formulieren.

    Nun liegen auch hier inzwischen Abmahnungen zu dem Thema vor.

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  • Zur WM: Vorsicht bei Einsatz von „Autofahnen“

    Mit dem gestrigen ersten Spiel dürfte es in Zukunft weiter zunehmen: Die Leidenschaft vieler, das eigene Auto zum Fahnenmast um zu funktionieren. Dabei sollten Sie, sofern Sie der Versuchung erliegen, ein paar Punkte bedenken:

    1. Insbesondere die an der Fensterscheibe angebrachten „Autofahnen“ müssen wohl mit Vorsicht genossen werden. Der TÜV-Süd macht darauf aufmerksam, dass „herkömmliche“ Autofahnen für die Fensterscheibe im Schnitt bis 50km/h halten, danach drohen sie abzubrechen. Einfache Regel laut TÜV-Süd: Mit dem Fahnen nicht den Stadtverkehr verlassen. Eine kurze Suche von mir brachte einige Hersteller zu Tage, die teilweise bis 80kmh oder 90kmh mit einer Stabilität werben. Dies, gepaart mit aktuellen Erfahrungen auf der Autobahn, möchte ich dazu dringend anraten, auf gar keinen Fall mit den Fahnen die Autobahn zu nutzen.
    2. Besonders Problematisch scheint der Versicherungsschutz zu sein: Es kursieren erste Berichte, denen zu Folge manche Versicherungen die Abwicklung verweigern, sofern durch eine ohne TÜV-Zulassung oder nicht sachgerecht montierte „Autofahne“ ein Schaden eintritt. Ganz besonders kritisch wird es, wenn man nicht an Bagatellschäden denkt, sondern an diesen Fall: Eine „Autofahne“ bricht auf der Autobahn ab, knallt auf die Frontscheibe eines dahinter fahrenden Fahrzeugs – weswegen dieser erschrickt und einen Unfall (etwa durch herumreißen des Steuers) herbeiführt.
    3. Während der Unfall die eine Sache ist, sehe ich ein weiteres Risiko, das unterschätzt wird: Die Einbruchsgefahr. Erst gestern habe ich ein Fahrzeug gesehen, bei dem es nicht möglich war, die Scheibe 100% hochzukurbeln, verhindert durch die „Autofahne“. Der übrig gebliebene kleine (aber sichtbare) Spalt könnte das Einbruchsrisiko erhöhen. Da manche Versicherungen schon Probleme machen, wenn man die Halterung seines Navigationsgerätes sichtbar im Auto liegen lässt, muss man hier zu absoluter Vorsicht neigen.
    4. Es gilt, daran zu denken, „den Blick frei zu haben“: Wer seine Heckscheine mit einer Fahne zukleistert oder den Rückspiegel mit Fanzubehör so behängt, dass der Blick beeinträchtigt ist, der wird bei einem Unfall Erklärungen bieten und sich mindestens auf Diskussionen mit seinem Versicherer einstellen müssen.

    Wie so oft entpuppen sich juristische Fragen nun als „Spaßbremsen“, dennoch darf man nicht dem Hang verfallen und diese Anmerkungen beiseite wischen: Gerade im Straßenverkehr genügen oft nur 1-2 unaufmerksame Sekunden und es entstehen Schäden in enormer Höhe. Das hier bestehende enorme finanzielle Risiko nur auf Grund von Selbstüberschätzung („mir passiert sowas nicht“) oder schlichter Dummheit („So ein Blödsinn“) einzugehen ist überflüssig. Insbesondere sollte man nicht dem Standardargument 5Jähriger Kinder verfallen: „Das machen doch alle…“.

    Dazu auch:

  • Afghanistaneinsatz und Völkerstrafrecht

    Schon ein wenig in Vergessenheit geraten scheint mir die „Kunduz-Affäre“ und die damit verbundenen strafrechtlichen Probleme, die zuletzt in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (u.a. gegen Oberst Klein) durch die Bundesanwaltschaft mündeten. In der aktuellen NJW (24/2010, S.1725ff.) findet sich ein lesenswerter Kommentar dazu von Kai Ambos, der im Bereich des internationalen Strafrechts sicherlich als die Koryphäe schlechthin bezeichnet werden darf. Letztlich wird man ordentliches Vorwissen mitbringen müssen, um diesen Kommentar inhaltlich richtig einordnen zu können – aufgrund der sehr gedrängten Darstellung möchte ich hier davon absehen, den Beitrag zusammen zu fassen, das Ergebnis wäre sicherlich in jeder Hinsicht falsch. Stattdessen versuche ich einige Grundaussagen von Ambos wieder zu geben, die aus juristischer Sicht meine Zustimmung finden:

    1. Dass die Bundeswehr sich in Afghanistan in einem bewaffneten Konflikt befindet liegt auf der Hand, wobei Ambos das noch einmal methodisch korrekt darstellt. Interessant ist aber sicherlich seine Begründung, warum es ein nichtinternationaler Konflikt ist: Ambos zieht die ISAF konfliktvölkerrechtlich zur afghanischen Regierung und konstruiert damit einen innerstaatlichen Konflikt. Dies ist insoweit auch schon früher vertreten worden, wird aber sicherlich bei Laien für Erstaunen Sorgen. Im Ergebnis ist der Einschätzung zuzustimmen, jedenfalls solange wie man dort im Interesse Afghanistans tätig ist (zumindest offiziell, wie Ambos selber anmerkt). Wer das verinnerlicht, versteht auch, weswegen die Anmerkungen des ehemaligen Bundespräsidenten Köhler völkerrechtlich ein ernstes Problem hätten werden können.
    2. Im übrigen, wenn die Normen des VStGB und des StGB geprüft werden, übt Ambos zum Teil starke Kritik an der Bundesanwaltschaft: Der subjektive Lösungsansatz lässt wichtige Rechtsfragen offen – dazu zählt Ambos vor allem die Frage nach der Zulässigkeit so genannter „Kollateralschäden“. Dabei verlässt Ambos zum Ende des Kommentars die sonst ruhige Art der Darstellung und stellt klar, dass ein sofortiges Handeln seines Erachtens gar nicht erforderlich war, somit Opferzahlen in der Bevölkerung (mittels Warnung) vermieden oder zumindest verringert hätten werden können.

    Die Kritik von Ambos ist durchgreifend und erreicht hoffentlich auch die Bundesanwaltschaft. In der Tat verbleiben erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Würdigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

  • An „verrufenen“ Orten muss man mit Polizeikontrollen rechnen

    Das Niedersächsiche OVG (11 PA 191/09) hat festgestellt: Wer sich an einem „verrufenen“ Ort aufhält, muss mit einer Personenkontrolle zwecks Identifizierung rechnen und leben. Der Kläger hatte sich an einem „verrufenen“ Ort aufgehalten (Strassenecke die für Drogenumschlag bekannt ist) und wurde von der Polizei – ohne konkrete Gründe – aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. In dieser Kontrolle sah der Kläger einen unzulässigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

    Das OVG Niedersachsen lehnt dies ab: Zum einen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Weiterhin liegt mit der reinen Identitätsfeststellung ein einfacher Eingriff vor, denn es

    ist mit der Identitätskontrolle nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden. Zweck der Norm ist die Vorsorge für die Verhütung von Straftaten an Orten, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher anzutreffen. Damit dient die Norm den Interessen der Allgemeinheit, ein möglichst großes Maß an Sicherheit zu erreichen. Unverhältnismäßigen Beschränkungen wird dadurch vorgebeugt, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen müssen (vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 388). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (a.a.O.) auch nicht, dass die Identität von Personen nur festgestellt werden darf, wenn diese einer Straftat verdächtig sind.

    Dabei stellt das Gericht aber fest, dass ein Ort nicht alleine auf Grund allgemeiner pauschaler Einschätzungen „verrufen“ werden kann, vielmehr sind hohe Ansprüche zu stellen, die im vorliegenden Fall unstreitig gegeben waren:

    Soweit der Kläger geltend gemacht hat, es sei Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Gefahrenlage angenommen habe, die die streitigen Maßnahmen hätte rechtfertigen können, ist dem nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte durch die Vorlage einer Gefahrenbeschreibung und Einsatzkonzeption dargelegt, dass innerhalb des hier betroffenen Bereichs der Innenstadt von Göttingen eine offene Drogenszene besteht, in der ein gewerbsmäßiger Umschlag von Betäubungsmitteln erfolgt, die auch an Minderjährige abgegeben werden. Insofern lagen der Beklagten zum Zeitpunkt der streitigen Maßnahmen nicht nur Vermutungen oder Einzelbeobachtungen, sondern über einen längeren Zeitraum gewonnene, auf Tatsachen gegründete konkrete Feststellungen vor, aus denen sich ableiten lässt, dass an dem betreffenden Ort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden können. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Gefahrenlage seit der Erstellung der Gefahrenbeschreibung und der Einsatzkonzeption in den Jahren 1998 und 1999 maßgebend verändert haben könnte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Bereich nach wie vor als verrufener Ort anzusehen sei. Aus welchen Gründen diese Einschätzung fehlerhaft sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt.

    Anmerkung: Der vorliegende Fall liest sich in einer Gesamtschau wie der Versuch, die Anklage des Betroffenen zu verhindern, indem ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Identität erreicht werden sollte. Das OVG macht am Ende deutlich, dass es um ein Strafverfahren geht, an dessen Ende mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Klägers zu erwarten ist. Das Urteil ist also nicht so zu verstehen, dass pauschal und massenhaft Identitätskontrollen an einem bestimmten Ort vorgenommen wurden, vielmehr ging es wohl um den Versuch der Verteidigung bei einem konkreten Einzelfall.

  • Roxin/Schünemann – Strafverfahrensrecht

    Zur Zeit ändert sich langsam die Welt der juristischen Literatur, viele große Namen verschwinden, manche plötzlich, andere langsam. Wir haben letztes Jahr erlebt, wie Brox, Jescheck und Rudolphi verstorben sind. Und Roxin macht sich langsam auf den Weg, seine Werke zu übergeben.

    Sein Buch zum Strafverfahrensrecht ist in der letzten 25. Auflage mit Stand 1998 (!) ziemlich in die Jahre gekommen – umso größer ist die Auszeichnung, die dieses Buch dadurch erfahren hat, dass es selbst 2009 noch in Aufsätzen und aktueller Literatur zitiert wurde. Entsprechend auch mein Eindruck aus Lehre und Praxis: Das Buch habe ich sowohl (hoch geschätzt) bei Studenten, Referendaren und Strafverteidigern gefunden.

    Eine Besprechung dieses Buches ist eher Formalie: Das Urteil, dass es sich um ein herausragendes Werk handelt, steht längst fest.

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  • Zu lange studieren? Nicht in Hamburg!

    Das OVG Hamburg hat mit Beschluß vom 1.12.2009 (3 Bf 191/08.Z) festgestellt:

    1. Die Vorschrift in § 34 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung der TUHH 2007, nach der Studierende ex-matrikuliert werden können, wenn „ihre Studienzeit mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit ihres Studiengangs beträgt (§ 42 Absatz 4 HmbHG)“, ist gültig.
    2. Die Konzeption des Satzungsgebers, das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der in § 6 b Abs. 2 bis Abs. 6 HmbHG 2006 aufgeführten Regelungen ohne nähere satzungsrechtliche Bestimmung als Bestandteil der Ermessensausübung im Einzelfall zu regeln, ist mit der Satzungsermächtigung in § 42 Abs. 4 HmbHG 2006 vereinbar; den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ist genügt.
    3. Die Befugnis zur Exmatrikulation in § 34 Abs. 3 Nr. 4 Satzung der TUHH 2007 verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie dient dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Das Rückwirkungsverbot ist nicht verletzt.

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  • Tipp: Prüfungswissen Strafprozessrecht

    Ein kurzer Tipp: Das Buch von Murmann „Prüfungswissen Strafprozessrecht“ lohnt sich wirklich: Für alle. Ich hatte es mir in erster Linie geholt, weil es sehr dünn und günstig war. Das sind sicherlich zwei echte Stärken, es darauf zu reduzieren wird dem Buch aber nicht gerecht.

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  • Reichold: Arbeitsrecht

    Aus der Reihe „Lernbücher Jura“ ist von Hermann Reichold das Buch zum Arbeitsrecht in einer neuen Auflage erschienen, die mir vorliegt. Und wer hier bisher mitgelesen hat, weiss, was bei einem Buch aus dieser Reihe kommen wird: Eine uneingeschränkte Empfehlung.

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  • Dütz: Arbeitsrecht

    Aus der Reihe „Grundrisse des Rechts“ gibt es von Wolfgang Dütz ebenfalls ein Buch zum Arbeitsrecht. Es glänzt auf jeden Fall mit umfassenden Informationen – aber gerade wenn man es nur als Pflichtfach belegt hat, fehlen ein paar Infos und Hilfen.

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  • Joecks: Studienkommentar StPO

    Die Reihe „Studienkommentar“ habe ich bereits vorgestellt und besprochen – eines fehlte aber damals: Der Studienkommentar zur StPO. Das hole ich hier nun nach. Nachdem ich im letzten Semester die StPO lernen musste, ist es wieder eine Besprechung aus dem Alltag des Lernens heraus.

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  • Das Brett des Karneades

    Das Brett des Karneades

    Brett des Karneades: Mir begegnete das Brett des Karneades zum ersten Mal im zweiten Semester, seitdem regelmässig, zuletzt in meiner Seminararbeit. Für mich ist es ein gutes Modell, über den Begriff „Gerechtigkeit“ nachzudenken – nicht nur bei einem Wein oder Bier, sondern ganz praktisch im Studium. Ich für meinen Teil finde es erschreckend, wie viele Jura-Studenten durchs Studium wandeln und bei der einfachen Frage nach Gerechtigkeit aufgeben oder die Augen verdrehen – blöd nur, wenn die in Klausuren kommt, auch wenn es nur Grundlagenscheine sind.

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  • Beulke: Strafprozessrecht

    Ich weiss nicht, ob ich da ein Einzelfall bin, aber bei mir im Studium wird das Strafprozessrecht (abgesehen vom Schwerpunktbereich Strafrecht) relativ vernachlässigt. Insofern krückte ich immer ein bisschen bei praktischen Fragen rum. Das wollte ich schon länger ändern und habe mir hin und wieder mal das ein oder andere Buch zum Thema ausgeliehen. Letztlich war es ein alter Bekannter der mich überzeugte: Beulke.

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