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Schlagwort: Non Disclosure Agreement

Rechtsanwalt für NDA: Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, die häufig zwischen zwei oder mehreren Parteien getroffen wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden, nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird häufig in Geschäftssituationen verwendet, wenn z. B. neue Produkte, Ideen oder Strategien besprochen werden, die geheim gehalten werden sollen. Ein NDA kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es gebrochen wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese Art von Vereinbarung oft als Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung bezeichnet.

  • Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Bei einer nächtlichen Aktion schalteten sich BKA-Ermittler heimlich auf den Telegram-Account eines Dopinghändlers auf und sicherten dabei monatelange Chatverläufe, darunter Nachrichten, die bis zu vier Monate vor dem richterlichen Beschluss lagen. Das Landgericht Aurich verurteilt den Händler, doch die Revision hat Erfolg.

    Der BGH (3 StR 495/25) stellt nun jedoch auf Basis der neueren Rechtsprechung des BVerfG überraschend klar, dass die Account-Infiltration Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist und keine klassische TKÜ. Die Quellen-TKÜ erfasst jedoch ausschließlich Kommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt. Für den Zugriff auf ältere Nachrichten wäre eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erforderlich gewesen, die jedoch niemand beantragt hatte. Die retrograden Chats unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Die Entscheidung wird unmittelbare praktische Relevanz haben. In der Ermittlungspraxis ist die Sicherung historischer Messenger-Verläufe über Account-Zugriffe weit verbreitet. Der BGH zeigt, dass dies ohne eine Anordnung gemäß § 100b rechtswidrig ist und die Beweise unverwertbar bleiben.

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  • Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Wer eine Maschine baut, denkt an Stahl, Hydraulik und Steuerungslogik. Dass er künftig auch an Firewalls, Schwachstellenscans und automatische Sicherheitsupdates denken muss, markiert einen Epochenwechsel im europäischen Produktsicherheitsrecht. Der Cyber Resilience Act der Europäischen Union verlangt von Herstellern vernetzter Produkte, was ihnen bislang weitgehend fremd war: lebenslange digitale Verantwortung für das, was sie auf den Markt bringen. Für den Maschinen- und Anlagenbau, das industrielle Rückgrat Europas, ist das mehr als ein regulatorisches Update. Es ist ein Paradigmenwechsel, der Geschäftsmodelle, Lieferketten und das Selbstverständnis einer ganzen Branche auf den Prüfstand stellt.

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  • Cyberfähigkeiten von Israel und Iran

    Cyberfähigkeiten von Israel und Iran

    Die Cyberfähigkeiten Israels und Irans haben sich über zwei Jahrzehnte in einer Art stillen Rüstungswettlauf entwickelt. Beide Staaten betrachten den digitalen Raum längst nicht mehr nur als Nebenbühne militärischer oder politischer Auseinandersetzungen, sondern als eigenständiges Operationsfeld mit unmittelbarem Einfluss auf nationale Sicherheit, wirtschaftliche Stabilität und geopolitische Handlungsfreiheit. Dabei spiegelt der Cyberkonflikt zentrale Merkmale ihrer Rivalität wider: hohe wechselseitige Bedrohungswahrnehmung, asymmetrische Taktiken und eine bewusste Nutzung von Ambiguität und Deniability.

    Hinweis: In meiner fachlichen Publikation „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen bei Juris im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich aus juristischer Sicht den Fragen rund um Cyberwar auf den Grund. Der Beitrag wurde zuletzt im März 2026 aktualisiert.

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  • Irans Cyberfähigkeiten und Hacker

    Irans Cyberfähigkeiten und Hacker

    In den letzten Jahren hat der Iran seine Cyberfähigkeiten erheblich ausgebaut und nutzt diese aggressiv gegen westliche Staaten. Diese Maßnahmen umfassen eine Vielzahl von Angriffen, die von Datendiebstahl bis hin zu destruktiven Cyberangriffen reichen. Die iranische Cyberstrategie spiegelt die allgemeine asymmetrische Kriegsführung des Landes wider und zeigt, wie Teheran seine begrenzten Ressourcen einsetzt, um erhebliche Auswirkungen zu erzielen.

    Der Beitrag aus dem Februar 2024 wurde im März 2026 aktualisiert. Berücksichtigt wurde neue Entwicklungen und natürlich der IRAN-Krieg.

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  • Schlag gegen Kryptomixer im Raum Stuttgart

    Schlag gegen Kryptomixer im Raum Stuttgart

    Ermittler feiern gerade einen großen Schlag gegen einen Kryptomixer-Anbieter im Raum Stuttgart – für Verteidiger ist der Fall ein Lehrstück, wie schnell aus einem „bloßen Service für mehr Privatsphäre“ ein umfassender Geldwäsche- und Finanzermittlungsfall mit existenzbedrohender Vermögensabschöpfung wird.

    Ich beschäftige mich seit Jahren mit der Verquickung von Kryptowährungen und Cybercrime und war einer der ersten, der sich fachlich mit Fragen der Einziehung beschäftigt hat – zuletzt sind Fachbeiträge von mir rund um die Einziehung von Kryptowährungen im Strafverfahren erschienen in Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6, Ferner, AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2, Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4 und Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6.

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  • Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 IRG

    Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 IRG

    Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (4 ARs 7/25) über eine Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 14 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts auch dann fortbesteht, wenn das ursprüngliche Auslieferungsverfahren bereits endgültig abgeschlossen ist, bevor gegen weitere Beschuldigte wegen derselben Tat Auslieferungsersuchen eingehen. Der 4. Strafsenat beantwortet diese Frage bejahend und stärkt damit die Zuständigkeitskonzentration in sachlich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren.

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  • Zerschlagung des globalen Datenleak-Forums LeakBase

    Zerschlagung des globalen Datenleak-Forums LeakBase

    Gerade berichten die Ermittler stolz von einer erfolgten Zerschlagung von LeakBase, was wieder mal ein beachtlicher Schritt im Kampf gegen datengetriebene Cyberkriminalität ist – und zugleich den Druck auf all jene erhöht, die in dieser Szene bislang auf vermeintliche Anonymität vertraut haben. Für Unternehmen wie für individuelle Nutzer ist dieser Schlag gegen eines der größten Foren für gestohlene Zugangsdaten und Hacking-Tools allerdings kein Anlass zur Entwarnung, sondern ein Signal, die eigene Risikoexposition und Strafbarkeitsrisiken neu zu bewerten.

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  • Auslegungsprobleme beim Begriff KI-System

    Auslegungsprobleme beim Begriff KI-System

    Europa hat sich mit der KI-Verordnung ein ehrgeiziges Regelwerk gegeben, das weltweit Maßstäbe setzen soll. Doch ausgerechnet an der Stelle, an der Klarheit am nötigsten wäre, herrscht Nebel. Was genau ein „KI-System“ ist und wo die Grenze zu herkömmlicher Software verläuft, vermag bis heute niemand verlässlich zu sagen. Das ist ein strukturelles Defizit, mit dem die gesamte Architektur der Regulierung untergraben wird.

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  • EGMR lässt ANOM und ENCROCHAT Rechtsprechung wackeln

    EGMR lässt ANOM und ENCROCHAT Rechtsprechung wackeln

    Der EGMR hat in einer aktuellen Mitteilung der Verfahren Raal und Reudolph gegen Estland (EGMR, 14711/25 und 14712/25) zum ANOM-Komplex genau jenen Schritt getan, der in der deutschen Debatte zu EncroChat und ANOM bislang gefehlt hat: Er stellt offen die Frage, ob man sich im Strafprozess wirklich mit staatlich behaupteter „Lawfulness“ zufrieden geben darf – oder ob der rechtsstaatliche Kern von Art. 8 und Art. 6 EMRK nicht gerade verlangt, dass Gerichte hinter die Kulissen solcher transnationalen Überwachungsoperationen schauen.

    Diese Entwicklung trifft auf eine deutsche Rechtsprechung von BGH und BVerfG, die den Weg der weitgehenden Vertrauensvermutung gegenüber ausländischen Behörden gewählt hat – und damit aus Sicht der Konventionsdogmatik ins Rutschen gerät.

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  • OLG Düsseldorf zum digitalen Jihad-Finanzierer

    OLG Düsseldorf zum digitalen Jihad-Finanzierer

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 6.3.2025 – 6 St 4/24) verurteilt einen jungen, in Deutschland sozialisierten Angeklagten wegen Unterstützung des „Islamischen Staates“ im Ausland, Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz sowie Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Entscheidung verbindet klassische Terrorismusstrafbarkeit mit modernen Phänomenen wie Kryptotransfers und digitaler Radikalisierung und konkretisiert zugleich den Ausreise-Tatbestand des § 89a Abs. 2a StGB.

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  • Autoritarian-Stack-Recherche: Technologie der Machtverschiebung

    Autoritarian-Stack-Recherche: Technologie der Machtverschiebung

    Das Projekt „The Authoritarian Stack“ ist eine interaktive, recherchierte Kartografie der Machtverflechtungen zwischen US-Tech-Milliardären, ihren Unternehmen, Venture-Capital-Fonds, Think-Tanks und staatlichen Stellen. Es macht sichtbar, wie sich rund um Cloud-Infrastrukturen, KI, Überwachungstechnologien, Rüstung und Weltraumprojekte ein zusammenhängendes technopolitisches System herausgebildet hat, in dem private Plattformakteure immer tiefer in klassische Staatsfunktionen hineinwachsen. Auf der Website lassen sich Personen, Firmen, Geldflüsse und institutionelle Knotenpunkte nachvollziehen und in ihrer Dichte und ideologischen Ausrichtung betrachten – weit über das übliche „Big Tech“-Framing hinaus.

    Die Autoritarian-Stack-Recherche erzählt dabei keine abstrakte Tech-Geschichte, sondern beschreibt eine tektonische Verschiebung staatlicher Souveränität hin zu einem oligarchischen Plattform-Regime, das von einem engen Kreis US-amerikanischer Tech-Milliardäre vorangetrieben wird. Cloud-Infrastruktur, KI-Modelle, Zahlungsnetze, Drohnen und Satelliten werden nicht mehr nur als Dienstleistungen verstanden, sondern als Hebel, mit denen politische Entscheidungsprozesse, militärische Operationen und Finanzströme zunehmend in privat kontrollierte Systeme ausgelagert werden.

    Der Begriff „Authoritarian Stack“ markiert dabei ein vertikal integriertes Machtarrangement: von Ideologie und Regulierung über Kapital und Infrastruktur bis hinein in zentrale staatliche Funktionen.

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  • KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    Konsumcannabis ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, aber der Umgang damit bleibt in vielen Konstellationen strafbar – und die Rechtsprechung hat die ersten offenen Flanken des KCanG inzwischen erstaunlich schnell geschlossen. Wer sich auf die vermeintliche „Legalisierung“ verlässt, riskiert deshalb nach wie vor Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen, Einziehungen und Freiheitsstrafen.

    Beachten Sie, dass wir als grenznahe Kanzlei seit Jahren im Bereich des Drogenstrafrechts und speziell bei Cannabis tätig sind. Ich habe im Jahr 2024 zum Erscheinen des KCanG einen juristischen Fachaufsatz geschrieben „Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe“ (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2), der vom grpßen Senat des Bundesgerichtshofs zitiert wurde in GSSt 1/24

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  • Digitaler Selbstschutz im Alltag

    Digitaler Selbstschutz im Alltag

    Stiftung Warentest hat in vergangenen Jahren in mehreren Tests untersucht, wie gut sich Verbraucher gegen digitale Risiken wappnen können – von Cyberversicherungen über Antivirenprogramme bis hin zu Passwortmanagern und Zwei-Faktor-Apps. Das Bild ist klar: Wer sich klug aufstellt, braucht weder Panik noch High-End-Technik, sondern vor allem informierte Entscheidungen bei ein paar zentralen Bausteinen der eigenen Sicherheitsarchitektur.

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  • Physical AI – Wenn Künstliche Intelligenz Hände und Füße bekommt

    Physical AI – Wenn Künstliche Intelligenz Hände und Füße bekommt

    Im BMW-Werk Leipzig stehen, wie das Handelsblatt berichtet, seit Februar 2026 humanoide Roboter am Band. In der Hyundai-Fabrik in Georgia sortiert der Atlas von Boston Dynamics Dachträger weitgehend ohne menschliche Hilfe. Und NVIDIA-Chef Jensen Huang proklamierte auf der CES 2026, der „ChatGPT-Moment für die Robotik“ sei gekommen. Was nach Science-Fiction klingt, wird gerade zum Gegenstand industrieller Routineplanung – und wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, die das bestehende Regulierungsgerüst an seine Grenzen bringen.

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  • Vergewaltigung: Irrtum über die Person des Sexualpartners

    Vergewaltigung: Irrtum über die Person des Sexualpartners

    Die Frage, ob ein Irrtum über die Identität des Sexualpartners die Einvernehmlichkeit einer sexuellen Handlung entfallen lässt, ist nicht nur juristisch komplex, sondern berührt auch grundlegende Aspekte der sexuellen Selbstbestimmung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Beschluss vom 7. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 4 ORs 25 SRs 363/25) klargestellt, dass ein solcher Irrtum – selbst wenn er durch Täuschung hervorgerufen wurde – nicht automatisch zur Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB führt.

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