Schlagwort: Mundraub

Mundraub im klassischen strafrechtlichen Sinne ist die Wegnahme von Lebensmitteln oder anderen geringwertigen Sachen aus einem fremden, unverschlossenen Raum oder Grundstück. Es handelt sich um einen Diebstahl geringwertiger Sachen, der jedoch in der Regel milder bestraft wird als der Diebstahl höherwertiger Sachen. Der Begriff „Mundraub“ leitet sich vom mittelhochdeutschen Wort „munt“ für Schutz oder Obhut ab und bezieht sich auf die Unverschlossenheit der Räumlichkeiten oder des Grundstücks, wodurch suggeriert wird, dass die Lebensmittel oder Gegenstände für jedermann zugänglich sind. Der Tatbestand des Mundraubs wurde im Zuge der Strafrechtsreform 1975 abgeschafft und in den allgemeinen Diebstahlstatbestand integriert. Heute wird der Begriff „Mundraub“ häufig umgangssprachlich verwendet, um eine Situation zu beschreiben, in der jemand anderen Speisen oder Getränke wegnimmt, ohne dafür zu bezahlen oder um Erlaubnis zu fragen.

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  • Im Restaurant: Gehen ohne zu bezahlen ist keine Straftat?

    Eine neue Serie beglückt das gemeine Fernsehpublikum: In einer „Show“ soll (durch einen Rechtsanwalt) über verbreitete juristische Irrtümer aufgeklärt werden. Dabei geistert nun seit (gefühlten 4 Wochen) eine Vorschau durch das Programm, in der erklärt wird, dass „im Restaurant aufstehen und gehen ohne zu bezahlen nicht strafbar ist“. Wer genau hinsieht, bemerkt, dass die Vorschau dem Rechtsanwalt das Wort abschneidet, offensichtlich holt er Luft und möchte noch etwas sagen. Ich hoffe es jedenfalls.

    Denn: In der Tat gibt es keinen Straftatbestand der „Zechprellerei“ in Deutschland, sehr wohl aber den des Betruges. Und jedenfalls dann, wenn man von Anfang an vor hatte nicht zu bezahlen, wird man sich in diesem Bereich bewegen. Übrigens: Häufig wird in diesem Zusammenhang vom „Mundraub“ gesprochen – das hat damit rein gar nichts zu tun. Ich empfehle zur Vertiefung die Darstellung des Mundraubs von mir.

    Interessant wird es, wenn man sich fragt, welche Rechte der Wirt hat, wenn wirklich jemand gehen möchte. Bei Wikipedia etwa wird auf das Festnahmerecht nach §127 I StPO verwiesen, ein naheliegender Gedanke. Aber: Das Festnahmerecht setzt ja gerade eine „Tat“ voraus, wer aber ernsthaft erklärt, es wäre nicht strafbar, kann die „Tat“ auch nicht sehen – wird also nicht pauschal auf den §127 I StPO verweisen können (Darstellung zum Festnahmerecht hier von mir). Klüger wird es sein, den §229 BGB („Selbsthilfe“) im Blick zu haben.

  • Mundraub: Eine Darstellung des „Mundraubs“

    Mundraub: Eine Darstellung des „Mundraubs“

    Mundraub: Der Mundraub war im StGB im §370 a.F. StGB erwähnt. Der Mundraub-Tatbestand wurde 1975 abgeschafft, doch ich habe in meiner Bibliothek u.a. ein Originalexemplar der „Guttentagschen Sammlung deutscher Reichsgesetze, StGB“ von 1914. Kommentiert von v. Liszt und Delaquis. An Hand derer ermögliche ich, kurz nachzuvollziehen, was der „Mundraub“ eigentlich ist, der als Begriff heute noch in aller Munde ist.

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