Prozessrecht: Unterbrechung des Prozesses bei Löschung einer Limited und möglicher Wiedereintragung

Der BGH (VII ZR 112/14) hat zur Löschung einer englischen Limited festgestellt, dass bei möglicher Weiterführung der Limited lediglich eine Prozessunterbrechung in Betracht kommt:

Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie – vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer – nicht mehr partei- oder prozessfähig. (…) Mit der Löschung im englischen Register hat die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit und dadurch ihre Partei- und Prozessfähigkeit verloren. Zwar führt die Löschung der Limited nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, weil etwaiges (Aktiv-) Vermögen – vorbehaltlich im Ausland belegenen Vermögens, welches von dem Heimfallrecht nicht erfasst wird – der englischen Krone zufällt (…) Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage geboten, wenn die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. § 239 ZPO bezweckt den Stillstand des Verfahrens im Falle einer Rechtsnachfolge, damit sich die Parteien auf diese Veränderung einstellen können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 ZPO Rn. 1) und dient der Prozessökonomie. § 241 ZPO schützt die Partei, die die Prozessfähigkeit verloren hat, bis zur Neuordnung ihrer gesetzlichen Vertretung.

Ist die Limited gelöscht, wird aber deren Wiedereintragung betrieben oder kann dies noch geschehen, ist der Wegfall der Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit gegebenenfalls nur vorübergehend. Solange nicht feststeht, ob der Prozess nach Wiedereintragung fortgesetzt werden kann, ist ein Verfahrensstillstand prozessökonomisch und interessengerecht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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