Prozessrecht: Unterbrechung des Prozesses bei Löschung einer Limited und möglicher Wiedereintragung

Der BGH (VII ZR 112/14) hat zur Löschung einer englischen Limited festgestellt, dass bei möglicher Weiterführung der Limited lediglich eine Prozessunterbrechung in Betracht kommt:

Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie – vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer – nicht mehr partei- oder prozessfähig. (…) Mit der Löschung im englischen Register hat die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit und dadurch ihre Partei- und Prozessfähigkeit verloren. Zwar führt die Löschung der Limited nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, weil etwaiges (Aktiv-) Vermögen – vorbehaltlich im Ausland belegenen Vermögens, welches von dem Heimfallrecht nicht erfasst wird – der englischen Krone zufällt (…) Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage geboten, wenn die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. § 239 ZPO bezweckt den Stillstand des Verfahrens im Falle einer Rechtsnachfolge, damit sich die Parteien auf diese Veränderung einstellen können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 ZPO Rn. 1) und dient der Prozessökonomie. § 241 ZPO schützt die Partei, die die Prozessfähigkeit verloren hat, bis zur Neuordnung ihrer gesetzlichen Vertretung.

Ist die Limited gelöscht, wird aber deren Wiedereintragung betrieben oder kann dies noch geschehen, ist der Wegfall der Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit gegebenenfalls nur vorübergehend. Solange nicht feststeht, ob der Prozess nach Wiedereintragung fortgesetzt werden kann, ist ein Verfahrensstillstand prozessökonomisch und interessengerecht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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