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Schlagwort: Klimaneutral

Klimaneutral: Werbung mit Klimaneutralität zulässig? In diesem Bereich beschäftigen wir uns mit dem Thema „Werbung mit Klimaneutralität“. Hierbei wird untersucht, wie Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen als klimaneutral bewerben und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind. Es wird beleuchtet, inwiefern solche Werbeaussagen irreführend sein können und welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie als zulässig gelten. Rechtsanwalt Jens Ferner, IT-Fachanwalt, berät zu Zulässigkeit der Werbung mit Klimaneutralität und publiziert auch hierzu.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Werbung mit Umweltaspekten, insbesondere mit der Klimaneutralität, strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Dies umfasst nicht nur die Wahrheitspflicht, sondern auch die Pflicht, klar und verständlich zu informieren. Die Werbeaussagen müssen auf nachprüfbaren und wissenschaftlich fundierten Daten beruhen.

In diesem Kontext werden relevante Gerichtsurteile und Gesetzesvorschriften analysiert, um ein umfassendes Verständnis der Thematik zu gewährleisten. Dieser Bereich unserer Webseite zielt darauf ab, ein Bewusstsein für die rechtlichen Fallstricke bei der Werbung mit Klimaneutralität zu schaffen und Unternehmen sowie Verbraucher gleichermaßen zu informieren.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Smart Meter-Gesetz final beschlossen: Flächendeckender Einsatz intelligenter Stromzähler kommt

    Smart Meter-Gesetz final beschlossen: Flächendeckender Einsatz intelligenter Stromzähler kommt

    Bis 2032 sollen Smart Meter weitgehend Standard sein und althergebrachte Stromzähler ersetzen: Der Bundesrat hat am heutigen 12.5.23 das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) initiierte Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende final gebilligt. Zuvor hatte bereits der Bundestag die Gesetzesnovelle am 20.04.2023 beschlossen.

    Ziel des Gesetzes ist es, den Einbau digitaler Stromzähler, sogenannter Smart Meter, deutschlandweit zu beschleunigen. Bis 2032 sollen die Smart Meter flächendeckend in Haushalten und Unternehmen zum Einsatz kommen. Sie schaffen über die digitale Steuerung der Stromversorgung nicht nur die Grundlage, die für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem mit fluktuierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung notwendig ist. Vielmehr ermöglichen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bessere und klarere Informationen über ihren eigenen Stromverbrauch. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für den beschleunigten Einbau der intelligenten Messsysteme und treibt die Digitalisierung bei der Energieversorgung voran. Sie greift auch Kritikpunkte des Bundesrates auf, die dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens angebracht hatte.

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  • Reparaturrichtlinie: Recht auf Reparatur geplant

    Reparaturrichtlinie: Recht auf Reparatur geplant

    Reparaturrichtlinie: Die Europäische Kommission hat am 22.03.23 einen neuen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen, der zu Einsparungen für die Verbraucher/innen führen und die Ziele des europäischen Grünen Deals u. a. durch die Verringerung des Abfallaufkommens unterstützen soll.

    In den letzten Jahrzehnten wurde bei fehlerhaften Produkten häufig der Ersatz gegenüber einer Reparatur bevorzugt, und den Verbraucherinnen und Verbrauchern wurden nach Ablauf der gesetzlichen Garantie keine ausreichenden Anreize für eine Reparatur der betreffenden Waren geboten. Mit dem Vorschlag wird es für Verbraucher/innen einfacher und kostengünstiger, Waren reparieren, statt sie ersetzen zu lassen. Ferner wird eine höhere Nachfrage den Reparatursektor ankurbeln und gleichzeitig Anreize für Hersteller und Verkäufer schaffen, nachhaltigere Geschäftsmodelle zu entwickeln.

    Update April 2024: Die Richtlinie befindet sich in der Abstimmung, dabei gab es einige Änderungen. So werden wohl AGB-rechtliche Regelungen noch kommen, mit denen das Recht auf Reparatur vertraglich vor Aushöhlung geschützt werden soll; weiterhin soll es eine Ausnahmeklausel für unwirtschaftliche Reparaturen geben. Es bleibt also spannend.

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  • LG MG: Werbung mit Klimaneutralität bei Kompensationsmaßnahmen

    LG MG: Werbung mit Klimaneutralität bei Kompensationsmaßnahmen

    Das Landgericht Mönchengladbach, 8 0 17/21, führt zur Werbung mit Klimaneutralität aus:

    Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Der Aufdruck „Klima-Neutrales Produkt“ auf den einzelnen Marmeladengläsern wendet sich an die gesamte Bevölkerung, da es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt. Soweit die Anzeige in der Lebensmittelzeitung beanstandet wird, richtet sich dieses Medium zwar primär an Gewerbetreibende. Es ist aber unstreitig, dass die Zeitschrift auch von

    Verbrauchern bezogen werden kann und bezogen wird. Folge ist, dass auch für diese geschäftliche Handlung das Verkehrsverständnis eines Verbrauchers maßgeblich ist.

    Es kommt daher auf die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Gehört die Richterbank – wie hier – dem angesprochenen Verkehrskreis an, können die erkennenden Richter bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf die eigene Sachkunde und das eigene Erfahrungswissen abstellen.

    Dies führt dazu, dass der rechtlichen Bewertung zugrunde ·zu legen ist, dass ein durchschnittlicher Endverbraucher die Angaben der Beklagten so versteht, dass die Marmelade klimaneutral hergestellt wird. Aus Sicht der Kammer versteht ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher die Angaben nicht so, dass das während der Herstellung des Produktes anfallende CO2  durch nachträgliche Maßnahmen kompensiert wird und damit bilanziell eine Klimaneutralität erreicht wird. Zwar kann das Konzept der Klimaneutralität durch Kompensation als ·bekannt bei einem normal informierten Verbraucher vorausgesetzt werden. Aufgrund der konkreten Formulierung der Werbeaussage stellt sich der Durchschnittsverbraucher in der konkreten Entscheidungssituation bei· der gebotenen angemessenen Aufmerksamkeit keine bilanzielle Kompensation vor, sondern bezieht die Aussage auf das konkrete Produkt und damit auf den Herstellungsprozess.52

    Grundsätzlich wird die angemessene Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch die konkrete Situation, das jeweilige Produkt und seine Bedeutung für den Verbraucher maßgeblich bestimmt. Die Verkaufssituation ist bei den Marmeladengläsern auf schnelle Botschaften und schnelle Entscheidungen gerichtet.

    Der Verbraucher soll ohne langes Nachdenken entscheiden, welches Marmeladenglas er aus dem Verkaufsregal nimmt. In dieser Situation macht es aus Sicht des Unternehmers Sinn, eine Eigenschaft des Produktes, mit welcher sich dieses von anderen Produkten abhebt, schlagwortartig und blickfangartig herauszustellen. Solche Werbeaussagen beziehen sich regelmäßig auf das Produkt, z.B. die Aussage: ,,zuckerreduziert „. Dies kennt der Verbraucher von seinem bisherigen Kaufverhalten. Ein anderer Bezug der Werbeaussage im Sinne einer kompensatorischen Betrachtung würde ein längeres Nachdenken des Verbrauchers voraussetzen, was in der konkreten Situation von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten ist. Entsprechend bezieht der angemessen aufmerksame Verbraucher die Aussage der Beklagten, es handele sich um ein klimaneutrales Produkt, auf das Produkt selbst und ·hält es für eine Eigenschaft des Produktes. Dass auch die Möglichkeit besteht, dass die erwünschte Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werden kann, wird der Durchschnittsverbraucher in der konkreten Situation nicht in seine Überlegungen mit aufnehmen.