Die Überlegung war zumindest interessant: Ein Durchsuchungsbeschluss hat durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein „Haltbarkeitsdatum“, er ist lediglich 6 Monate wirksam in denen er zu vollstrecken ist. Dies gilt aber nicht für Haftbefehle, wie das OLG Hamm (3 Ws 230/15) klar gestellt hat:
Während nach dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO eine richterliche Kontrolle der ursprünglichen Anordnung nach längerem Zeitablauf im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sieht das Gesetz in § 115 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche wie effektive Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsposition des Beschuldigten gerade vor. Durch die unverzügliche Vorführung des Beschuldigten vor den zuständigen Haftrichter ist gewährleistet, dass diesem – anders als bei der Vollstreckung eines vor geraumer Zeit erlassenen Durchsuchungsbefehls – die abschließende Entscheidungshoheit zur Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft vorbehalten bleibt. Die Zugrundelegung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall und die darauf fußende Annahme des Landgerichts, die Haftbefehle seien aufgrund Zeitablaufs außer Kraft, geht daher fehl.
Eben das ist der Punkt: Bei Untersuchungshaft ist nach 6 Monaten dem OLG die Sache automatisch vorzulegen, es findet eine – zumindest theoretische – automatische Kontrolle statt, hinzu kommen die Rechtsmittel des Inhaftierten. Wenn auch ein interessanter Gedanke: Der Haftbefehl hat kein Haltbarkeitsdatum. Es ist also wie man es in der Praxis auch kennt: Alleine durch Aussitzen löst sich ein Haftbefehl nicht in Luft auf und auch noch Jahre später kann die Haft bei einer Verkehrskontrolle oder einer Kontrolle der Einreise drohen.
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